Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erklärt Prof. Kurt-Ulrich Mayer Wissenswertes zum Thema Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht wird häufig als Schutzrecht für Arbeitnehmer bezeichnet. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht umfasst jedoch nicht jede menschliche Arbeit, sondern nur den Bereich, in dem Menschen im Dienste eines anderen fremdbestimmte Arbeit leisten.
Was ist ein Arbeitnehmer?
Ein Arbeitnehmer ist, wer:
- aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages,
- im Dienste eines Anderen,
- in persönlicher Abhängigkeit,
- fremdbestimmt,
weisungsgebundene Arbeit verrichtet.
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses
Schon bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, was in der Regel durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt, werden oftmals Fehler gemacht, die zukünftigen Streit vorprogrammieren.
Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorgt für fehlerfreie Arbeitsverträge
Rechtsanwalt Prof. Mayer berät daher sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung eines rechtssicheren und interessengerechten Arbeitsvertrages.
Dies gilt insbesondere auch für befristete Arbeitsverträge, die von einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abzugrenzen sind. Für befristete Arbeitsverträge gelten umfangreiche Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Diese gilt es unbedingt zu beachten, damit eine Befristung des Arbeitsverhältnisses überhaupt zulässig ist, weil eine solche vom Grundsatz her die Ausnahme bleiben soll.
Die wechselseitigen Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis
Diese ergeben sich aus § 611 BGB i. V. mit dem Arbeitsvertrag, welche durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ergänzt und konkretisiert werden. Die Hauptpflicht eines Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht, worunter man eine erfolgsorientierte Tätigkeit für den Arbeitgeber versteht.
Diese Hauptpflicht des Arbeitnehmers korrespondiert mit der Hauptpflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entlohnen. Insoweit spricht man auch von der Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, d. h. er hat zunächst seine Arbeitsleistung zu erbringen, bevor er hierfür eine Entlohnung beanspruchen kann. Probleme und Störungen im Arbeitsverhältnis treten häufig in den Fällen auf, in denen ein Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, also Überstunden leistet und hierfür eine Bezahlung verlangt, die jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich, ob für einen Arbeitnehmer überhaupt eine Verpflichtung besteht, über einen vereinbarten Dienstschluss hinaus zu arbeiten. Dabei gilt es zwei Rechtsfragen zu unterscheiden:
Zunächst muss überhaupt eine privatrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden bestehen. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ferner sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
In diesem Gesetz ist geregelt, welche Arbeitszeiten werktäglich und wöchentlich grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, wobei selbstverständlich bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeit nicht der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und der Weg zurück zur Wohnung mitgezählt werden darf.
Besondere Vergütung von Überstunden bzw. von Mehrarbeit
Das Arbeitszeitschutzgesetz selbst enthält keine Regelung über eine Überstundenvergütung. Daraus folgt, dass sich eine solche Vergütungspflicht aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aber aus einer Betriebsvereinbarung oder betrieblichen Übung ergeben muss.
Ohne Arbeit keinen Lohn, oder? Der Anwalt für Arbeitsrecht zeigt die Ausnahmen auf
Dieser Grundsatz bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gearbeitet hat, grundsätzlich auch keinen Lohnanspruch hat.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine ganze Reihe von Ausnahmen, wie:
- Krankheit,
- Feiertage,
- Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz).
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (geregelt im Bundesurlaubsgesetz)
- Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub (jeweils nach Ländergesetzen)
- Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB), darunter ist zu verstehen, wenn ein Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers bei ihm arbeiten zu wollen, ablehnt.
- Mutterschutzlohn (geregelt im Mutterschutzgesetz)
- der Grund für die Nichtarbeit liegt im Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 S. 3 BGB)
- vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers (§ 616 BGB)
Gerade die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers nach § 616 BGB spielt in der Alltagspraxis eine nicht unbedeutende Rolle.
Nach dieser Vorschrift verliert ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn eine alleinerziehende Mutter ihr erkranktes Kleinkind für zwei Tage zu Hause pflegen muss und hierfür bei ihrem Arbeitgeber Sonderurlaub in Anspruch nimmt.
Bei § 616 BGB sind aber immer die besonderen Voraussetzungen genau zu prüfen, die alle vorliegen müssen, damit ausnahmsweise auch Lohn ohne Arbeit wegen einer vorübergehenden Verhinderung vom Arbeitgeber gezahlt werden muss.
Dies sind:
- Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
- durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, ohne dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und der Arbeitnehmer die Verhinderung an seiner Arbeitsleistung nicht selbst verschuldet hat.
Zu beachten ist jedoch, dass § 616 BGB, also das Fortbestehen eines Lohnanspruches bei vorübergehender Verhinderung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann, d. h. der Arbeitnehmer bei einem solchen Ausschluss keinen Anspruch auf Lohnzahlung gegen seinen Arbeitgeber hat.
Bei einer vorübergehenden Verhinderung aus den genannten Gründen ist jedoch auch bei einem Ausschluss der Anwendbarkeit von § 616 BGB im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer nicht gänzlich schutzlos. Ihm verbleibt der Anspruch auf Sonderurlaub für kurze Zeit nach § 45 SGB V, aber ohne Anspruch auf Bezahlung.