Wie regele ich meinen Nachlass?
Und worauf muss ich bei der Gestaltung eines Testamentes achten?

Die korrekte Gestaltung eines Testaments

Wenn Sie Ihr Testament richtig verfassen wollen, wenn es um die Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche geht oder Sie auch nur anwaltlichen Rat im Zusammenhang mit einem Erbfall einholen wollen, dann steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Prof. Kurt-Ulrich Mayer mit seiner großen Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet zur Seite. Er beantwortet die wichtige Frage: Wie regle ich meinen Nachlass?

Grundsätzliches zum Erbrecht

I. Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt:

Grundsätzlich gilt, dass niemand verpflichtet ist, ein Testament abzufassen. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach verschiedenen Ordnungen, wobei neben dem Erblasser zunächst der Ehepartner steht, dessen Ansprüche gesondert geregelt sind.

Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Ehepartner des Erblassers bei kinderlosen Paaren 75 Prozent des Erbes erhält.

Sind Kinder der ersten Ordnung vorhanden, erhält der Ehepartner nur 50 Prozent. Die anderen 50 Prozent werden zu gleichen Teilen auf die Erben erster Ordnung, das sind die leiblichen und adoptierten Kinder des Erblassers, aufgeteilt.

Ist eines der Kinder bereits vorverstorben, erben, soweit vorhanden, die Enkelkinder.

Sind keine Kinder und Enkelkinder vorhanden, erben Verwandte der zweiten Ordnung. Das sind zunächst die Eltern des Erblassers. Sollten auch diese bereits
verstorben sein, erben deren Abkömmlinge, das sind die Geschwister (Schwester und Bruder) des Erblassers.

Sollten auch die Geschwister bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles verstorben sein, erben deren Abkömmlinge, also die Nichten und Neffen.

Für den Fall, dass auch keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der dritten Ordnung. Das sind zunächst die Großeltern des Erblassers und nach ihnen deren Erben (Tante und Onkel).

Wichtig zu wissen ist, dass von der gesetzlichen Erbfolge frühere Ehepartner, Lebenspartner und auch Stiefkinder, soweit diese nicht vom Erblasser adoptiert wurden, ausgeschlossen sind.

Hingegen haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gesetzlichen Erbanspruch, der ähnlich dem Ehegattenrecht ausgestaltet ist.

Warum ist ein Testament oder Erbvertrag sinnvoll?

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht kein Testament. Wer jedoch sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge jemandem hinterlassen will, wofür es sehr viele Gründe gibt, hat die Möglichkeit, dies nach seinen Vorstellungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, bspw. der dann, wenn es der Wunsch ist, dass der Ehepartner aus Gründen der Alterssicherung über den ganzen Nachlass verfügen darf, ein missratenes Kind von der Erbschaft ausgeschlossen werden soll oder er sichern will, dass ein Unternehmen von einer hierfür geeigneten Person fortgeführt wird.

Ein Erblasser kann durch eine testamentarische Verfügung auch gesetzliche Erben völlig enterben, bspw. ein Kind, das sich jahrelang nicht um ihn gekümmert hat. Dabei gilt es aber zu beachten, dass dies nicht für dessen Nachkommen, d. h. die Enkel, gilt. Will er auch diese enterben, muss er dies im Testament explizit zum Ausdruck bringen.

Enterbte Angehörige der ersten Ordnung behalten jedoch ihren Pflichtteilsanspruch. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Wer also bspw. einen gesetzlichen Erbanspruch in Höhe von 100.000,00 € gehabt hätte, aber enterbt ist, hat immer noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000,00 €.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen bei schwersten Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner zulässig, bspw. wenn ein Kind den Vater oder die Mutter töten wollte oder dieses andere Verbrechen begangen hat und zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist.

II. Testament und Erbvertrag

1. Das eigenhändige Testament

Das ist der einfachste Weg, weil es nur sehr wenige Formvorschriften für ein eigenhändig verfasstes Testament gibt.

Wirksamkeitsvoraussetzungen sind:

Der Verfasser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll testierfähig sein. Das gesamte Testament muss von Anfang bis zum Ende persönlich mit der Hand geschrieben sein. Maschinen- oder computergeschriebene Testamente sind rechtsunwirksam, selbst dann, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind.

Das eigenhändig verfasste Testament muss am Ende mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben sein und es sollte auch mit einer Ortsangabe und einem Datum versehen werden.

Sollte das Testament länger als eine Seite sein, sollten die Seiten nummeriert und zusammengeheftet werden. Für die Gültigkeit des Testamentes ist die Unterschrift auf der letzten Seite zwar ausreichend, gleichwohl empfiehlt es sich, jede Seite eigenhändig zu unterschreiben.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zusammen ein gemeinschaftliches Testament auch eigenhändig erstellen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich aufsetzt, mit Datum und Ort versieht und unterzeichnet, und der andere Ehegatte es ebenfalls persönlich unterschreibt. Gleichwohl empfiehlt es sich, dass der andere Ehegatte am Schluss vor seiner Unterschrift handschriftlich hinzufügt: „Dies ist auch mein letzter Wille“.

Ort und Datum sollten auf einem eigenhändigen Testament immer vermerkt werden, da von mehreren Testamenten immer das zuletzt errichtete maßgeblich ist.

Um zu vermeiden, dass ein privatschriftliches Testament nicht mehr auffindbar ist, besteht die Möglichkeit, dieses gegen eine geringe Gebühr beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) in Verwahrung zu geben. Der Einreicher erhält hierfür einen Hinterlegungsschein. Das Testament wird dann vom Nachlassgericht von Amts wegen nach dem Tode des Erblassers eröffnet.

2. Das notarielle Testament

Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dieses muss nicht handschriftlich verfasst werden, weil durch die Überprüfung des Notars die Identität und die Testierfähigkeit des Erblassers festgestellt wird.

3. Der Erbvertrag

Der Abschluss eines Erbvertrages kommt etwa dann in Betracht, wenn Verfügungen für den Todesfall getroffen werden sollen, die in einem gemeinschaftlichen Testament nur schwer zu regeln sind oder wenn es zu Vereinbarungen mit anderen Personen als den Ehegatten geht, zu denen kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht.

Ein Erbvertrag kommt daher insbesondere für unverheiratete Paare und zur Regelung des Überganges des Geschäftsbetriebes auf die nächste Generation in Betracht.

4. Besondere Testamente

1. Das sog. „Berliner Testament“

Hierbei handelt es sich um ein Testament, in dem sich Ehegatten gemeinschaftlich, d. h. gemeinsam, gleichzeitig und gegenseitig zu Erben einsetzen. Durch ein solches Testament werden die Kinder beim Tod eines Ehegatten zunächst einmal nicht zu Erben. Nur wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, tritt die Erbfolge ein.

Jedoch stehen den Kindern beim Tode des ersten Ehegatten Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles zu. Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen, insbesondere, wenn ein Kind seinen Pflichtteil beim Tode des Erstverstorbenen beansprucht hat, nach dem Tode des Letztversterbenden zu gleichen Teilen mit Geschwistern erbt und damit gegenüber diesen, die den Pflichtteil gegenüber dem Erstverstorbenen nicht beansprucht haben, privilegiert ist.

Um dies einigermaßen zu verhindern, empfiehlt es sich daher, die folgende Klausel in ein Berliner Testament aufzunehmen:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil beanspruchen, so soll ihm auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zustehen.“

2. Das Behindertentestament

Oftmals verhält es sich so, dass ein behinderter Mensch seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann und auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Diese Situation tritt zumeist mit dem Tod des letzten Elternteiles ein. Hat der behinderte Mensch etwas geerbt, so ist er vermögend geworden und muss die Erbschaft bis auf ein Schonvermögen grundsätzlich zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einsetzen.

Auf diese Weise erhält die Sozialhilfe auch Zugriff auf das ererbte Vermögen. Dies widerspricht aber in aller Regel dem Willen der Eltern des Kindes, die diesem mit der Erbschaft eine dauerhafte Unterstützung gewähren wollen, auf die die Sozialhilfe nach Möglichkeit keinen Zugriff nehmen kann.

Um dies zu erreichen, muss eine individuelle Testamentsgestaltung im Rahmen des gesetzlich und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Möglichen gefunden werden, die wegen ihrer Komplexität einer fundierten anwaltlichen Beratung bedarf. Daher gibt es kein Behindertentestament von der Stange.

Rechtsanwalt Professor Kurt-Ulrich Mayer

Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig

Prof. Kurt-Ulrich Mayer ist unser Rechtsanwalt, wenn es um Fragen rund um das Erbrecht geht. Sie benötigen Hilfe von einem Experten für Erbrecht? Dann nehmen Sie gleich Kontakt auf und sichern sich die kostenlose Ersteinschätzung.

+49 (0) 341 – 249 33 5 88
kanzlei@prof-mayer-kollegen.de

Bitte teilen Sie diesen Beitrag. Vielen Dank!