Wann haben Sie bei einem Behandlungsfehler bei der Knie-OP Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere hunderttausend Knieoperationen durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere Arthroskopien, Meniskusoperationen, Kreuzbandrekonstruktionen, Knorpeloperationen sowie der Einsatz künstlicher Kniegelenke (Knieendoprothesen). Die überwiegende Zahl dieser Eingriffe verläuft erfolgreich und verbessert die Lebensqualität der Patienten erheblich.
Dennoch kommt es immer wieder zu Behandlungsfehlern. Eine fehlerhafte Operationsindikation, eine unsachgemäß durchgeführte Operation oder Versäumnisse bei der Nachbehandlung können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, chronische Instabilität des Kniegelenks, Infektionen oder sogar die Notwendigkeit mehrerer weiterer Operationen können die Folge sein. Nicht selten verlieren Betroffene ihre berufliche Leistungsfähigkeit oder können ihren bisherigen Sport und ihre Freizeitaktivitäten dauerhaft nicht mehr ausüben.
Viele Patienten wissen nicht, dass ihnen in solchen Fällen erhebliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen können. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist.
1. Wie hoch kann das Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Knieoperation sein?
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach § 253 Abs. 2 BGB. Das Gesetz sieht keine festen Beträge vor, sondern spricht lediglich von einer angemessenen Geldentschädigung. Die konkrete Höhe wird daher von den Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
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Art und Schwere der Verletzungen,
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Dauer der stationären und ambulanten Behandlung,
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Anzahl notwendiger Folgeoperationen,
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Intensität und Dauer der Schmerzen,
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dauerhafte Bewegungseinschränkungen,
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bleibende Behinderungen,
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psychische Belastungen,
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Alter des Patienten,
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Auswirkungen auf Beruf, Familie und Freizeit,
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Grad des ärztlichen Verschuldens sowie
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die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.
Je gravierender die dauerhaften Folgen sind, desto höher fällt regelmäßig das Schmerzensgeld aus.
Gerade bei fehlerhaften Knieoperationen können erhebliche Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu dauerhaften Schmerzen, einer Versteifung des Kniegelenks, einer Infektion oder einer fehlerhaften Implantation einer Knieprothese kommt.
Die deutsche Rechtsprechung zeigt, dass Schmerzensgelder bei schweren Knieverletzungen infolge ärztlicher Fehler durchaus Beträge von 50.000 €, 75.000 € oder sogar darüber erreichen können, wenn der Patient lebenslang erheblich beeinträchtigt bleibt.
Dabei darf jedoch niemals allein auf frühere Urteile abgestellt werden. Jeder Fall ist individuell zu bewerten. Ein 35-jähriger sportlich aktiver Patient, der dauerhaft seinen Beruf und seinen Sport aufgeben muss, wird regelmäßig anders zu beurteilen sein als ein deutlich älterer Patient mit bereits erheblichen Vorschäden.
Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Das Landgericht Kassel sprach mit Urteil vom 27.1.2010 (Az. 2 O 2101/06), einem 24-jährigen Patienten 70.000 € Schmerzensgeld zu. Aufgrund eines Behandlungsfehlers entstand durch einen Infekt eine Pseudarthrose. Die bakterielle Wundinfektion erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Osteosynthese (operatives Verfahren zur Stabilisierung von Knochenbrüchen). Das Landgericht Kassel erkannte einen groben Behandlungsfehler an, also einen ärztlichen Behandlungsfehler, der eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstößt und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Fehler führte zu einer Beinverkürzung um 8 cm und einer starken Beweglichkeitseinschränkung des rechten Knies. Eine Streckung ist nur bis 30° möglich.
Das Landgericht Amberg hielt mit Urteil vom 8.12.2004 (Az. 22 O 1414/02) ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € für angemessen. Dabei erlitt ein 28-jähriger Patient eine Wundinfektion im rechten Kniegelenk nach einem endoskopischen Eingriff. Dies führte zu hochgradigen Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit des rechten Knies. Von dem Gericht wurde ein grober ärztlicher Behandlungsfehler anerkannt, da die Infektion erst vier Tage nach der Operation festgestellt wurde. Diese Verzögerung wurde von dem medizinischen Sachverständigen als nicht nachvollziehbar und deshalb als grober Fehler gewertet. Der Patient musste drei stationäre Aufenthalte von ca. drei Monaten und vier Monate Rehabilitationsbehandlungen mit insgesamt fünf operativen Eingriffen über sich ergehen lassen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 1.12.2016 (AZ: 12 U 22/15) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für eine fehlerhafte Implantation einer Kniegelenksprothese anerkannt. Dieser Behandlungsfehler führte zu einer Verlängerung des Behandlungszeitraums von neun Monaten und machte eine Revisionsoperation mit einer anschließenden erneuten Rehabilitationsmaßnahme erforderlich.
2. Wann liegt ein Behandlungsfehler bei einer Knieoperation vor?
Nach § 630a Abs. 2 BGB muss jede ärztliche Behandlung dem zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachärztlichen Standard entsprechen.
Nicht jede Komplikation stellt automatisch einen Behandlungsfehler dar. Auch bei größter Sorgfalt können Risiken eintreten, über die der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Ein Behandlungsfehler liegt dagegen vor, wenn der Arzt gegen den medizinischen Standard verstößt und hierdurch dem Patienten ein gesundheitlicher Schaden entsteht.
a) Fehlerhafte Operationsindikation
Bereits die Entscheidung, überhaupt zu operieren, muss medizinisch gerechtfertigt sein.
Gerade bei Meniskusverletzungen oder Kniearthrose bestehen häufig zunächst konservative Behandlungsmöglichkeiten wie Physiotherapie, Gewichtsreduktion, Schmerztherapie, Injektionen oder orthopädische Hilfsmittel.
Erfolgt eine Operation, obwohl diese medizinisch noch nicht erforderlich war, kann bereits hierin ein Behandlungsfehler liegen.
b) Fehlerhafte Aufklärung
Vor jeder Knieoperation muss der Patient umfassend aufgeklärt werden.
Hierzu gehören insbesondere:
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Behandlungsalternativen,
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Operationsrisiken,
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Erfolgsaussichten,
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mögliche Komplikationen,
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Risiken einer Prothese,
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Folgen einer unterlassenen Behandlung.
Unterbleibt diese Aufklärung oder erfolgt sie verspätet, kann bereits deshalb ein Schadensersatzanspruch bestehen.
c) Fehler während der Operation
Typische Operationsfehler sind beispielsweise:
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fehlerhafte Meniskusresektionen,
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Verletzungen von Knorpelstrukturen,
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Durchtrennung von Bändern,
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Verletzungen größerer Blutgefäße,
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Nervenschäden,
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fehlerhafte Implantation einer Knieprothese,
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Achsfehlstellungen,
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fehlerhafte Bandspannung,
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Bruch oder Zurücklassen von Operationsinstrumenten,
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mangelnde Blutstillung.
Gerade bei künstlichen Kniegelenken können bereits geringe Implantationsfehler erhebliche Auswirkungen auf die spätere Funktion des Kniegelenks haben.
d) Fehler bei der Nachbehandlung
Auch nach einer technisch einwandfreien Operation können Fehler entstehen.
Nach einer Knieoperation muss der behandelnde Arzt den Heilungsverlauf sorgfältig überwachen. Treten Schwellungen, zunehmende Schmerzen, Fieber oder Rötungen auf, muss unverzüglich abgeklärt werden, ob eine Infektion vorliegt.
Hierzu gehören insbesondere:
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Laboruntersuchungen,
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Bestimmung der Entzündungswerte,
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bildgebende Diagnostik,
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Gelenkpunktion,
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mikrobiologische Keimdiagnostik,
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frühzeitige antibiotische Behandlung.
Unterbleiben diese Maßnahmen, liegt häufig ein sogenannter Befunderhebungsfehler vor.
Gerade Infektionen nach der Implantation einer Knieprothese können innerhalb weniger Tage zu irreparablen Schäden führen.
3. Typische Behandlungsfehler bei Knieoperationen
In unserer anwaltlichen Praxis begegnen uns insbesondere folgende Fallgestaltungen:
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medizinisch nicht indizierte Arthroskopien,
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fehlerhafte Meniskusoperationen,
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Verletzung des Kreuzbandes während anderer Eingriffe,
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fehlerhafte Kreuzbandplastiken,
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fehlerhafte Knorpeloperationen,
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falsch implantierte Knieprothesen,
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Lockerungen aufgrund fehlerhafter Implantation,
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Achsfehlstellungen,
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übersehene Frakturen,
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unterlassene Röntgenkontrollen,
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nicht erkannte postoperative Blutungen,
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verspätete Behandlung von Protheseninfektionen,
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unzureichende Nachsorge,
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verspätete Revisionsoperationen.
Gerade bei Knieprothesen führen bereits geringe Fehlstellungen häufig zu dauerhaften Schmerzen, Instabilitäten und vorzeitigem Verschleiß.
4. Welche Ansprüche haben Patienten?
Liegt ein Behandlungsfehler vor, können Patienten regelmäßig weit mehr verlangen als lediglich Schmerzensgeld.
Hierzu gehören insbesondere:
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld gleicht die körperlichen und seelischen Leiden aus und dient zugleich der Genugtuung.
Verdienstausfall
Kann der Patient seinen Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls.
Haushaltsführungsschaden
Wer seinen Haushalt aufgrund der Knieverletzung nicht mehr oder nur eingeschränkt führen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.
Pflege- und Betreuungskosten
Auch Kosten für Pflegepersonen oder Familienangehörige können erstattungsfähig sein.
Heilbehandlungskosten
Hierzu gehören beispielsweise Zuzahlungen, Physiotherapie, Medikamente, Hilfsmittel oder Fahrtkosten.
Zukunftsschäden
Gerade bei jüngeren Patienten sind häufig weitere Operationen oder spätere Wechseloperationen einer Knieprothese zu erwarten. Auch hierfür kann ein sogenannter Feststellungsantrag erhoben werden, damit zukünftige Schäden ersetzt werden müssen.
5. Wie kann ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden?
Der Nachweis eines Behandlungsfehlers ist regelmäßig die größte Herausforderung.
In nahezu jedem Arzthaftungsverfahren entscheidet letztlich ein medizinischer Sachverständiger darüber, ob gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde.
Von besonderer Bedeutung sind:
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vollständige Behandlungsunterlagen,
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Operationsberichte,
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Röntgenbilder,
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MRT-Aufnahmen,
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Rehabilitationsberichte,
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Laborwerte,
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Dokumentation der Nachbehandlung.
Häufig lassen sich bereits aus der ärztlichen Dokumentation erhebliche Widersprüche oder Dokumentationsmängel erkennen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es außerdem zu einer Beweislastumkehr, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern oder erheblichen Befunderhebungsfehlern (§ 630h BGB). Dann muss nicht mehr der Patient den ursächlichen Zusammenhang beweisen, sondern der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
6. Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler nach einer Knie-OP vermuten?
Wenn Sie nach einer Knieoperation anhaltende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder Komplikationen haben, sollten Sie frühzeitig handeln.
Zunächst empfiehlt es sich, sämtliche Behandlungsunterlagen anzufordern. Patienten haben nach § 630g BGB grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihre Patientenakte.
Anschließend sollte geprüft werden, ob ein medizinisches Fachgutachten eingeholt werden kann.
Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Krankenkasse bitten, den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung zu beauftragen. Dieses Verfahren ist für Versicherte regelmäßig kostenfrei.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Gutachter- und Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer anzurufen. Auch dort erfolgt regelmäßig eine unabhängige medizinische Überprüfung.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Arzthaftungsrecht. Gerne holen wir für unsere Mandanten eine Deckungszusage ein und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung.
Fazit zu Behandlungsfehlern bei Knie-OPs
Nicht jede misslungene Knieoperation beruht auf einem ärztlichen Fehler. Weicht der behandelnde Arzt jedoch vom anerkannten medizinischen Standard ab und entstehen hierdurch gesundheitliche Schäden, bestehen häufig erhebliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Gerade bei Knieoperationen können die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen erheblich sein. Dauerhafte Schmerzen, eingeschränkte Mobilität, Arbeitsunfähigkeit oder der Verlust der Lebensqualität prägen oftmals das weitere Leben der Betroffenen.
Eine frühzeitige medizinische und juristische Prüfung ist deshalb entscheidend. Je früher Behandlungsunterlagen gesichert und fachmedizinisch ausgewertet werden, desto größer sind regelmäßig die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Unsere ausschließlich auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Kanzlei vertritt Patienten bundesweit. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, arbeiten mit erfahrenen medizinischen Sachverständigen zusammen und setzen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz außergerichtlich sowie vor allen deutschen Gerichten konsequent durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten!
FAQ – häufige Fragen zu Behandlungsfehlern bei Knie-OPs
Wie hoch kann das Schmerzensgeld nach einem Knie-OP-Fehler sein?
Feste Beträge sieht das Gesetz nicht vor – nach § 253 Abs. 2 BGB steht dem Geschädigten lediglich eine „angemessene“ Geldentschädigung zu, deren Höhe die Gerichte im Einzelfall festlegen. Maßgeblich sind unter anderem die Schwere der Verletzung, die Zahl notwendiger Folgeoperationen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen sowie Auswirkungen auf Beruf und Freizeit. Bei schweren Fällen, etwa Infektionen nach der Operation oder einer fehlerhaft implantierten Prothese, haben Gerichte bereits Beträge zwischen 10.000 € und 70.000 € zugesprochen, teils auch deutlich mehr, wenn die Folgen besonders gravierend sind.
Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Knie-OP?
Ein Anspruch besteht, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt des Eingriffs anerkannten fachärztlichen Standard entsprach (§ 630a Abs. 2 BGB) und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Nicht jede Komplikation ist automatisch ein Fehler. Über bekannte Risiken, über die ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss der Arzt nicht in jedem Fall haften. Entscheidend ist der nachweisbare Verstoß gegen den Standard, etwa bei der OP-Indikation, der Aufklärung, der Durchführung des Eingriffs oder der Nachbehandlung.
Was können Sie tun, wenn Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler bei einer OP am Kniegelenk vermuten?
Der erste Schritt ist die Anforderung der vollständigen Behandlungsunterlagen, worauf Patienten nach § 630g BGB einen Anspruch haben. Anschließend sollte der Verdacht medizinisch überprüft werden. Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse bitten, den Medizinischen Dienst (MD) kostenfrei mit einem Gutachten zu beauftragen; alternativ kann die Gutachter- und Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer eingeschaltet werden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten der anwaltlichen Vertretung – die Einholung der Deckungszusage kann die Kanzlei übernehmen.
Wie läuft die Beweisführung bei einem vermuteten Behandlungsfehler nach Knie-TEP ab?
Zentral ist regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten, das beurteilt, ob gegen den fachärztlichen Standard verstoßen wurde. Wichtige Grundlagen dafür sind vollständige Behandlungsunterlagen, OP-Berichte, Röntgen- und MRT-Aufnahmen, Laborwerte sowie die Dokumentation der Nachbehandlung – oft lassen sich hier bereits Widersprüche oder Lücken erkennen. Bei groben Behandlungsfehlern oder erheblichen Befunderhebungsfehlern greift zudem eine Beweislastumkehr nach § 630h BGB: Dann muss nicht der Patient den ursächlichen Zusammenhang beweisen, sondern der Arzt bzw. das Krankenhaus muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Behandlungsfehler bei einer Knieoperation geltend machen?
Ansprüche aus einem Behandlungsfehler unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB, § 199 BGB). Diese beginnt allerdings erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen – nicht zwingend also mit dem Datum der Operation selbst. Solange die konkreten Spätfolgen eines Fehlers noch nicht absehbar sind, kann außerdem eine Feststellungsklage sinnvoll sein, um auch künftige Schäden abzusichern.
Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Knie-TEP-Behandlungsfehler beachtet werden?
Neben der dreijährigen Regelverjährung (beginnend mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger) gilt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Schadens bzw. von 30 Jahren bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen, laufen also während laufender Gespräche nicht weiter. Wichtig ist zudem, frühzeitig zu handeln: Je länger eine Prüfung hinausgezögert wird, desto schwieriger wird oft der Nachweis, da Unterlagen und Erinnerungen an Bedeutung verlieren.
Welche konkreten Voraussetzungen müssen für einen Behandlungsfehler bei einer Knie-TEP-Operation vorliegen?
Erforderlich ist zunächst ein Verstoß gegen den zum Behandlungszeitpunkt anerkannten fachärztlichen Standard (§ 630a Abs. 2 BGB) – speziell bei einer Knie-TEP etwa eine falsche Implantatauswahl, eine fehlerhafte Positionierung der Prothese oder eine unzureichende postoperative Überwachung. Zusätzlich muss dieser Verstoß ursächlich für einen konkreten Gesundheitsschaden geworden sein, etwa eine Lockerung, eine Achsfehlstellung oder eine nicht rechtzeitig erkannte Infektion. Fehlt der ursächliche Zusammenhang oder handelte es sich um ein aufklärungsgemäß hingenommenes Risiko, besteht in der Regel kein Anspruch.