Behandlungsfehler bei Hüftoperation

Wann bestehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Eine Hüftoperation gehört zu den häufigsten orthopädischen Eingriffen in Deutschland. Jährlich werden mehrere hunderttausend Hüftoperationen durchgeführt, insbesondere der Einsatz künstlicher Hüftgelenke (Hüftendoprothesen). Die überwiegende Zahl dieser Operationen verläuft erfolgreich und führt zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität. Kommt es jedoch zu einem ärztlichen Behandlungsfehler vor, während oder nach der Operation, können die Folgen für den Patienten erheblich sein. Dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Infektionen oder die Notwendigkeit weiterer Operationen sind keine Seltenheit.

Viele Betroffene fragen sich in einer solchen Situation, ob ihnen Schmerzensgeld oder Schadensersatz zusteht und wie hoch eine Entschädigung ausfallen kann. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen.

1. Behandlungsfehler bei einer Hüftoperation

1.1 Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei einem Arztfehler im Zusammenhang mit einer Hüft-OP sein?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 253 Abs. 2 BGB lediglich, dass dem Geschädigten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine angemessene Geldentschädigung (Schmerzensgeld) zusteht. Das Gesetz nennt bewusst keine festen Beträge. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird vielmehr von den Gerichten im Einzelfall festgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen sind:

  • Schwere der Verletzungen,

  • Dauer und Intensität der Schmerzen,

  • Umfang der dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen,

  • notwendige Folgeoperationen,

  • Alter des Patienten,

  • Grad des Verschuldens des Behandlers sowie

  • die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.

Das Schmerzensgeld verfolgt dabei zwei Ziele: Zum einen soll es die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen angemessen ausgleichen. Zum anderen soll es dem Geschädigten Genugtuung für das ihm zugefügte Unrecht verschaffen.

Gerade bei fehlerhaften Hüftoperationen können sehr hohe Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, wenn der Patient dauerhaft in seiner Beweglichkeit eingeschränkt bleibt oder lebenslang weitere Operationen benötigt.

Die Rechtsprechung zeigt dies anhand zahlreicher Entscheidungen:

Das Saarländische Oberlandesgericht sprach mit Urteil vom 28.08.2013 (Az. 1 U 182/12) einem 28-jährigen Patienten 65.000 € Schmerzensgeld zu. Nach einer Operation wegen einer Hüftluxation und Hüftpfannenfraktur war eine Schraube fehlerhaft eingesetzt worden. Der Operateur unterließ zudem die notwendige postoperative Kontrolle, sodass die Fehlstellung unentdeckt blieb. Die Folge war eine Hüftkopfnekrose, die schließlich den Einsatz einer künstlichen Hüfte erforderlich machte. Aufgrund des jungen Alters des Patienten musste davon ausgegangen werden, dass künftig mehrere Wechseloperationen notwendig werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg erkannte mit Urteil vom 09.03.2012 (Az. 5 U 1190/11) einem Jugendlichen 75.000 € Schmerzensgeld zu. Die Ärzte hatten eine bereits eingetretene Hüftkopfnekrose auf den Kontrollröntgenbildern nach einer Schraubenosteosynthese nicht erkannt. Es folgten mehrere Operationen bis hin zur Implantation einer Hüftprothese. Hinzu kamen erhebliche körperliche, psychische und soziale Einschränkungen sowie die Aussicht auf weitere Prothesenwechsel im Laufe des Lebens.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt mit Urteil vom 17.05.2018 (Az. 7 U 32/17) ein Schmerzensgeld von 70.000 € für angemessen. Ein Orthopäde hatte bei einem sechsjährigen Mädchen eine septische Coxitis mit bereits eingetretener Hüftkopfnekrose nicht rechtzeitig erkannt und erforderliche Kontrolluntersuchungen unterlassen. Aufgrund dieses Befunderhebungsfehlers erlitt das Kind dauerhafte Bewegungseinschränkungen, die es lebenslang begleiten werden.

Das Saarländische Oberlandesgericht sprach schließlich mit Urteil vom 12.09.2012 (Az. 1 U 5/11-3) einer 83-jährigen Patientin 40.000 € Schmerzensgeld zu. Bei der Implantation einer Hüftendoprothese war zu viel Knochensubstanz entfernt worden, sodass die Prothese keinen ausreichenden Halt fand. Es mussten mehrere Revisionsoperationen durchgeführt werden. Hinzu kam eine langwierige MRSA-Infektion, die schließlich sogar den vollständigen Ausbau der Hüftprothese erforderlich machte.

Diese Entscheidungen zeigen, dass bei schweren Behandlungsfehlern im Bereich der Hüftchirurgie erhebliche Schmerzensgeldansprüche bestehen können. Entscheidend sind jedoch stets die konkreten Folgen des Einzelfalls.

1.2 In welchen Fällen erhalten Patienten Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Nach § 630a Abs. 2 BGB muss jede medizinische Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Zahnärzte, Hebammen, Physiotherapeuten und andere medizinische Behandler.

Weicht ein Arzt von diesem medizinischen Standard ab und entsteht hierdurch ein Gesundheitsschaden, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

Gerade bei Hüftoperationen kommen verschiedene Fehlerquellen in Betracht. Hierzu gehören unter anderem:

  • Durchführung einer medizinisch nicht indizierten Hüft-OP,

  • fehlerhafte Operationsplanung,

  • falsche Implantatauswahl,

  • fehlerhafte Positionierung der Hüftprothese,

  • fehlerhaft gesetzte oder gelockerte Schrauben,

  • Verletzung von Nerven oder Blutgefäßen,

  • unzureichende postoperative Röntgenkontrollen,

  • verspätetes Erkennen einer Lockerung oder Fehlstellung,

  • unzureichende Behandlung einer Wundheilungsstörung oder Infektion,

  • verspätete Diagnostik bei Verdacht auf einen Protheseninfekt.

Von besonderer Bedeutung ist bereits die Indikation zur Operation. Nach den medizinischen Leitlinien – insbesondere den AWMF-Leitlinien zur Behandlung der Coxarthrose – soll eine Hüftendoprothese grundsätzlich erst dann eingesetzt werden, wenn konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und sowohl die Beschwerden als auch der radiologische Befund die Operation rechtfertigen.

Wird ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, obwohl hierfür keine ausreichende medizinische Indikation bestand, kann bereits hierin ein Behandlungsfehler liegen.

Auch nach der Operation bestehen umfangreiche ärztliche Überwachungs- und Kontrollpflichten. Entwickelt sich beispielsweise eine Infektion, müssen nach dem medizinischen Standard unverzüglich Laboruntersuchungen, bildgebende Diagnostik sowie eine mikrobiologische Erregerbestimmung durchgeführt werden. Nur so kann gezielt eine wirksame Antibiotikatherapie eingeleitet werden.

Unterbleiben diese Untersuchungen oder werden Warnzeichen nicht ernst genommen, handelt es sich häufig um einen sogenannten Befunderhebungsfehler, der ebenfalls Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen kann.

Neben dem Schmerzensgeld können Patienten häufig weitere Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa den Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Pflegekosten, Fahrtkosten, Umbaukosten oder den Kosten zukünftiger Behandlungen.

1.3 Was können Sie tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?

Viele Patienten sind unsicher, ob tatsächlich ein ärztlicher Fehler vorliegt. Allein aufgrund eines schlechten Operationsergebnisses lässt sich dies regelmäßig noch nicht beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, ob gegen den medizinischen Facharztstandard verstoßen wurde.

Der wichtigste Schritt besteht deshalb darin, den Sachverhalt medizinisch überprüfen zu lassen.

Verfügen Sie über eine private Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Arzthaftungsrecht. Gerne übernehmen wir für Sie die Einholung einer Deckungszusage, sodass Sie von Anfang an Klarheit über das Kostenrisiko haben.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, gibt es ebenfalls Möglichkeiten, den Verdacht eines Behandlungsfehlers zunächst kostenlos überprüfen zu lassen. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Krankenkasse bitten, den Medizinischen Dienst (MD) mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu beauftragen. Dieses Verfahren ist für Versicherte regelmäßig kostenfrei.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer einzuschalten. Auch dort wird der Sachverhalt regelmäßig durch unabhängige medizinische Sachverständige geprüft.

Ein frühzeitig eingeholtes Fachgutachten bildet häufig die Grundlage für die erfolgreiche Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen – sei es außergerichtlich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses oder später vor Gericht.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Hüftoperation ein Behandlungsfehler passiert ist, sollten Sie deshalb nicht zögern, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine sorgfältige Prüfung der Behandlungsunterlagen und eine medizinisch fundierte Begutachtung sind regelmäßig der erste Schritt, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Nehmen Sie Kontakt zu unserem Anwalt für Arzthaftungsrecht auf und lassen Sie sich beraten!

FAQ – häufige Fragen zu Behandlungsfehlern bei Hüftoperationen

Sind 50.000 Euro Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler bei Hüftoperation (Arthroskopie) angemessen?

Eine pauschale Aussage, ob 50.000 Euro Schmerzensgeld für grobe Behandlungsfehler bei Hüftoperationen angemessen sind, ist nicht möglich, da das Gesetz (§ 253 Abs. 2 BGB) keine festen Beträge vorsieht. Die Höhe wird stets im Einzelfall durch die Gerichte festgelegt. Maßgeblich sind Kriterien wie Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen, Umfang dauerhafter Beeinträchtigungen, notwendige Folgeoperationen sowie der Verschuldensgrad des Behandlers.

Bisherige Urteile zu Hüftoperationen bewegen sich zwischen 40.000 € und 75.000 €, allerdings bei Fällen mit Hüftendoprothesen bzw. Hüftkopfnekrose – nicht speziell bei Arthroskopien.

Welche Behandlungsfehler kommen bei Hüftoperationen im Allgemeinen vor?

Fehler können sich über den gesamten Behandlungsverlauf ziehen – von der Entscheidung zur OP bis zur Nachsorge. Typische Behandlungsfehler sind:

  • Vor der OP: eine Operation, obwohl sie medizinisch (noch) nicht notwendig war, oder eine mangelhafte Planung des Eingriffs

  • Während der OP: ein ungeeignetes Implantat, eine falsch sitzende Prothese, unsachgemäß platzierte Schrauben oder Verletzungen von Nerven und Gefäßen

  • Nach der OP: ausbleibende Röntgenkontrollen, eine zu spät bemerkte Lockerung oder Fehlstellung sowie eine nicht rechtzeitig erkannte oder behandelte Infektion bzw. Wundheilungsstörung

Sowohl handwerkliche Fehler am Gelenk selbst als auch Versäumnisse bei der Vor- und Nachsorge können einen Behandlungsfehler begründen.

In welchen Fällen erhalten Patienten nach einer misslungenen Implantat-OP Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Ansprüche bestehen, wenn die Behandlung nicht dem zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standard entsprach (§ 630a Abs. 2 BGB) und hierdurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Bei Implantat-Operationen betrifft das z. B. eine fehlerhafte Implantatauswahl, falsche Positionierung der Prothese oder unzureichende Nachsorge (etwa bei einer Infektion).

Auch bereits die Indikation zur OP ist relevant: Wird ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, obwohl konservative Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren, kann bereits darin ein Behandlungsfehler liegen. Neben dem Schmerzensgeld können weitere Schäden geltend gemacht werden, etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Pflegekosten, Fahrtkosten, Umbaukosten oder Kosten künftiger Behandlungen.

Welche Behandlungsfehler können den Ärzten bei der Hüftoperation vorgeworfen werden?

Neben den genannten technischen und operativen Fehlern kommt auch ein sogenannter Befunderhebungsfehler in Betracht: Wenn nach der Operation Warnzeichen, etwa Anzeichen einer Infektion, nicht ernst genommen werden oder gebotene Untersuchungen (Laborwerte, bildgebende Diagnostik, mikrobiologische Erregerbestimmung) unterbleiben, verletzt dies die ärztliche Überwachungs- und Kontrollpflicht. Auch das Übersehen einer bereits eingetretenen Komplikation auf Kontrollbildern stellt einen vorwerfbaren Fehler dar.

Wann haftet der Arzt für Behandlungsfehler bei einer Implantat-OP?

Der Arzt haftet, wenn er vom medizinischen Facharztstandard abgewichen ist und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist (§ 630a Abs. 2 BGB). Das betrifft Fehler bei der OP selbst (z. B. falsche Implantatwahl oder -positionierung, Nervenverletzung), Versäumnisse davor (fehlende Indikation) und danach (unzureichende Kontrolle, verspätetes Erkennen von Komplikationen). Entscheidend ist immer die konkrete Pflichtverletzung im Einzelfall, nicht allein ein schlechtes OP-Ergebnis.

In welchen Fällen können zukünftige Schäden bei Behandlungsfehlern geltend gemacht werden?

Absehbare künftige Folgen, etwa weitere notwendige Wechseloperationen aufgrund des jungen Alters eines Patienten, werden bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Generell gilt: Stehen die Folgeschäden eines Behandlungsfehlers noch nicht abschließend fest (z. B., weil ungewiss ist, ob und wann eine erneute Operation nötig wird), können Betroffene ihre Ansprüche auf künftige Schäden regelmäßig durch eine Feststellungsklage sichern, damit die Verjährung nicht vor Eintritt des Schadens beginnt.

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