Nach einer kostenlosen Ersteinschätzung helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen. Eine Klage wegen eines Behandlungsfehlers ist oftmals sehr aussichtsreich und einträglich. Und Menschen, also auch Ärzte, machen Fehler. Daher vertreten wir Sie in allen medizinischen Belangen.
Anwalt für ärztliche Behandlungsfehler in Leipzig
Das sollten Sie über Schadensersatz und Arzthaftung wissen
Behandlungsfehler nachweisen
Ihre Patientenrechte
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie eingehend und zeigen auf, welche Möglichkeiten das Arzthaftungsrecht bietet. Die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei bietet dabei die Grundlage unserer umfassenden medizinrechtlichen Kenntnisse, von denen Sie profitieren werden.
Nachweisbar kompetent
Das Medizinrecht und Arzthaftungsrecht ist sehr komplex und benötigt echte Experten. Als Fachanwalt haben wir unser Wissen vor der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen und dürfen daher den Titel »Fachanwalt Medizinrecht« führen.
Als Fachanwältin für Medizinrecht vertrete ich Sie bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Ein Behandlungsfehler und Ihre Rechte
Wenn Ärzte Fehler machen, kann das für die Menschen gravierende Folgen haben. Es können zum Beispiel Hirnschädigung, Querschnittslähmung, bleibende Organschäden und vieles mehr auftreten. In manchen Fällen führt der Fehler sogar zum Tod oder trägt dazu bei. Wir als Anwälte für Patientenrecht (Fachanwalt Medizinrecht) helfen Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen, und klagen Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler ein.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kommt öfter vor
Vergangenes Jahr haben die Krankenkassen rund 14.000 Behandlungsfehler-Vorwürfe gegen Mediziner geprüft und knapp ein Viertel bestätigt. Rund 40 % der niedergelassenen Ärzte sehen sich einmal im Jahr dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt.
Die Patienten vermuten, dass der Arzt sie nicht gut behandelt hat. Allerdings werden Behandlungsfehler in Deutschland nicht zentral erfasst. Deshalb geht man von einer hohen Dunkelziffer aus. Ob in der Praxis des Allgemeinmediziners, Internisten, Orthopäden, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Arztes, in einer anderen fachärztlichen Arztpraxis oder im Krankenhaus: Überall agieren Menschen.
Und Menschen, also auch Ärzte, machen Fehler. Daher vertreten wir Sie als Rechtsanwälte für Medizinrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, soweit durch fehlerhaftes ärztliches Handeln Ihre Gesundheit beschädigt wurde.
Die Definition der Arzthaftung
Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes seinem Patienten gegenüber, bei schuldhaftem, fehlerhaftem Handeln für die entstandenen Gesundheitsschäden Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen.
Zwei Voraussetzungen führen zur Arzthaftung
- Der Arzt oder das Krankenhaus hat nachweislich einen Fehler gemacht.
- Dieser Fehler hat bei dem Patienten kausal zu einem Schaden geführt.
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, kommt rechtlich immer ein Behandlungsvertrag zustande. Wird der Patient stationär im Krankenhaus aufgenommen, kommt mit dem jeweiligen Krankenhausträger ein solcher Vertrag zustande. Dies ist unabhängig davon, ob das Honorar unmittelbar vom Patienten als Privatpatient gezahlt wird oder beim Kassenpatienten über die Krankenkasse.
Dieser Behandlungsvertrag beinhaltet, dass der Arzt (das Krankenhaus) zur fachgerechten Behandlung des Patienten verpflichtet ist. Anders als bei einem Werkvertrag (zum Beispiel mit einem Handwerker) schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern er schuldet eine fachgerechte Behandlung mit dem Ziel der Heilung oder der Linderung der Beschwerden des Patienten.
Ein Anwalt für Behandlungsfehler sorgt für Schadensersatz
Verstößt der Arzt gegen diese Pflicht, ist das ein ärztlicher Behandlungsfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Schadensersatz für geschädigte Patienten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler: Wir helfen Ihnen!
Behandlungsfehler: Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?
Behandlungsfehler Definition
Der Begriff Behandlungsfehler bedeutet, dass der Patient nicht so behandelt wurde, wie es dem aktuellen Standard eines kompetenten und eingearbeiteten Facharztes entspricht. Ein solcher Standard ist die Behandlung, auf die sich die Fachleute geeinigt haben, weil sie sich bewährt hat.“
In der Medizin gibt es dafür Leitlinien und Richtlinien. Darin wird zum Beispiel wiedergegeben, wie eine bestimmte Operation üblicherweise erfolgen muss. Durch den wissenschaftlichen Fortschritt ändert sich dieses Wissen laufend. Der Arzt muss daher bei der Behandlung darauf achten, dass er seine Tätigkeit jeweils nach dem aktuell gesicherten medizinischen Wissen vornimmt.
Zu einer Behandlung gehören die Diagnose, die Befunderhebung, die Indikation (der Grund für eine bestimmte medizinische Maßnahme oder für eine bestimmte Operation, einen bestimmten Eingriff), die Therapie und die Nachsorge.
Bei jedem dieser Schritte können Fehler gemacht werden:
Eine fehlerhafte Diagnose, die in der Praxis nicht selten vorkommt, ist ein Fehler bei der Befragung und Untersuchung des Patienten und bei der Auswertung der Ergebnisse. Nicht für jeden Irrtum bei der Diagnose muss der Arzt haften.
Denn dieselbe Krankheit kann sich bei verschiedenen Menschen ganz unterschiedlich äußern. Der Arzt haftet nur bei wirklich gravierenden Fehldiagnosen oder wenn er auffällige Befunde übersieht, er also objektiv eindeutige Befunde fehlinterpretiert.
Oft wird ein Diagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation erhobener Befunde auch als grober Behandlungsfehler gewertet. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein fundamentales Missverständnis des Arztes handelt, es objektiv nicht mehr nachvollziehbar und absolut unverständlich ist, dass dieser Fehler erfolgte.
Dafür gibt es den Anwalt für Behandlungsfehler
Unsere Fachanwälte für Medizinrecht helfen Ihnen anhand der Prüfung der Behandlungsunterlagen, Ihrer Schilderung zum Behandlungsablauf und möglichst mithilfe von fachärztlichen Sachverständigengutachten, zu eruieren, ob tatsächlich ärztliches Fehlverhalten vorliegt, also ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard. Ist ein solcher Behandlungsfehler festzustellen, sollen die Ansprüche entweder außergerichtlich im Rahmen einer gütlichen Einigung oder gerichtlich durchgesetzt werden.
Ein solches Vorgehen ist auch bei dem Vorliegen eines groben Diagnosefehlers möglich. Da bei Diagnosen nicht selten Unsicherheiten bestehen und die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, muss die Schwelle, ab wann ein Diagnosedatum grundsätzlich als fundamental (grober Behandlungsfehler) zu beurteilen ist, hoch angesetzt werden. So hat dies der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06) höchstrichterlich entschieden.
Eine solche „Unverständlichkeit“ liegt etwa vor, wenn die vom Arzt angenommene Ursache so unwahrscheinlich ist, dass ein massiver Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen, die zum medizinischen Basiswissen derselben Fachrichtung gehören, zu bejahen ist.
Sie brauchen die Hilfe eines Anwalts? Sie streben eine Klage wegen eines Behandlungsfehlers an?
Wir helfen geschädigten Patienten bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen, wenn ein Gesundheitsschaden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler mitverursacht wurde. Der ärztliche Fehler muss nicht die einzige Ursache für den entstandenen Gesundheitsschaden sein. Selbst wenn noch andere Ursachen vorlagen (zum Beispiel gesundheitliche Vorschäden), haftet der Arzt bzw. der Krankenhausträger auf den Ersatz des gesamten Schadens, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand (zum Beispiel bei der Betreuung eines bei der Geburt geschädigten Kindes), Zuzahlungskosten zu Heilbehandlungen, Unterhaltsschaden, Umbaukosten für ein behindertengerechtes Wohnen, Beerdigungskosten etc.
Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler (Therapiefehler) vor, bei dem ein Anwalt für Patientenrecht helfen kann?
Von einem Therapiefehler spricht man, wenn die gewählte ärztliche Diagnostik- oder die Therapiemethode schon in ihrer Wahl fehlerhaft ist oder in denen getroffene Behandlungsmaßnahmen oder deren Unterlassung gegen anerkannte und gesicherte medizinische Standards verstoßen.
Bei der Wahl der Therapie oder der Diagnostik besitzt der Arzt ein weites Beurteilungsermessen. Allerdings muss die gewählte Therapie den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachspezifischen Erfahrungen entsprechen.
Unterschreitet er diesen „fachärztlichen Standard“, gilt das als Behandlungsfehler und führt zur Haftung des Arztes für die dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden des Patienten. In solchen Fällen können Patienten Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern. Wir als Anwälte für Patientenrechte und Arzthaftungsrecht vertreten Sie vor Gericht und erstreiten Ihr Recht.
Beispiele anerkannter Therapiefehler und Behandlungsfehler
Ein Anwalt für Behandlungsfehler sorgt für die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz!
Beispielfälle für von der Rechtsprechung anerkannte Therapiefehler, die zur Haftung des Arztes und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz führten, sind:
Ein Kind, das äußerlich gesund geboren wurde, aber durch die Geburt, etwa wegen eines erhöhten Infektionsrisikos bei einem Kaiserschnitt, erkennbar gefährdet ist, sollte nicht eine Stunde ohne ärztliche Betreuung bleiben.
Die unterlassene Hinzuziehung eines kompetenten Arztes nach Hinweisen auf die gestörte Atmung eines Neugeborenen und/oder der verspätete Transport des Kindes in die Kinderklinik ohne ärztliche Betreuung und Beatmung sind sogar grob fehlerhaft. Erleidet das Neugeborene aufgrund dieser mangelnden Überwachung einen Gesundheitsschaden (Hirnschaden durch mangelnde Sauerstoffversorgung), haftet der Klinikträger. Er hat ein angemessenes Schmerzensgeld für die lebenslängliche Beeinträchtigung des Neugeborenen sowie Schadenersatz für den entstandenen Gesundheitsschaden zu zahlen.
Eine unzureichende Überwachung des Geburtsfortschritts führt in der Praxis oft zur Arzthaftung. So ist eine extreme, über eine Stunde andauernde Überbeatmung eines asphyktischen Neugeborenen, die zu einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie führt (Hirnschädigung, die als Folge eines massiven Sauerstoffmangels im Gehirn entsteht), sorgfaltswidrig und stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Ein grober ärztlicher Fehler liegt auch vor, wenn das Krankenhauspersonal bei einer mehrere Stunden nach der Geburt auftretenden, bläulichen Verfärbung von Gesicht und Händen eines Neugeborenen, nicht sofort einen Arzt ruft. Durch die verzögerte Untersuchung und Behandlung kann es zu schweren Hirnschäden kommen.
Eine Vielzahl der gerichtlichen Fälle befasst sich mit dem Geburtsschaden bei dem Geburtsvorgang, verursacht durch den Arzt oder die Hebamme. Dieser tritt häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unterlassenen bzw. verspäteten Einleitung eines Kaiserschnittes (sectio) auf.
So stellt es einen „groben Behandlungsfehler“ dar, wenn der geburtsleitende Arzt auf ein pathologisches CTG (Kardiotokografie) nicht reagiert, mittels dessen der Herzschlag des ungeborenen Kindes untersucht wird. Wenn das CTG einen gefährlichen Sauerstoffmangel beim Kind zeigt, muss die Geburt sofort eingeleitet werden.
Weisen Veränderungen im EKG sowie die vom Patienten geschilderte Beschwerdesymptomatik (enormer Druck in der Brust, „kann kaum eine Treppe hochsteigen“) auf die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Herzinfarkts hin, so stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, wenn es der Arzt (Internist oder Facharzt für Allgemeinmedizin) unterlässt, den Patienten unverzüglich zu einer Herzkatheteruntersuchung in eine Klinik einzuweisen.
Ein Nachsorgefehler liegt vor, wenn der Arzt den Erfolg seiner Behandlung nicht absichert. Der Arzt muss also konkret darauf hinweisen, wie ein bestimmtes, verordnetes Medikament einzunehmen ist und welche Nebenwirkungen es haben kann.
Nach einer durchgeführten Operation muss dem Patienten mitgeteilt werden, welche Maßnahmen er zu beachten hat und wie er sich zur Sicherung des Behandlungserfolges zu verhalten hat.
Wann liegt ein haftungsrechtlich relevanter ärztlicher Aufklärungsfehler vor?
Der Arzt haftet auch für einen Aufklärungsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht über die mit einem bestimmten Eingriff verbundenen, spezifischen Risiken im Großen und Ganzen oder über Behandlungsalternativen aufgeklärt hat.
Dabei genügt in keinem Falle das Ausfüllen eines üblichen Aufklärungsformulars, zum Beispiel vor einer Operation. Die Aufklärung muss im Arzt-Patienten-Gespräch erfolgen. Der Patient muss die Möglichkeit der Nachfrage haben.
Nur ein „aufgeklärter“ Patient kann wirksam in den vom Arzt vorgeschlagenen Eingriff einwilligen, denn Sie allein entscheiden, was mit Ihnen passiert.
Damit Sie dies verantwortungsvoll tun können, ist es erforderlich, dass Sie umfassend aufgeklärt werden. Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung ausführlich aufklären und beraten, und zwar vor, während und nach der Behandlung. Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll.
Ihre Fachanwältin für Behandlungsfehler macht Ihre Ansprüche geltend
Jeder ärztliche Eingriff erfüllt nach dem Strafgesetzbuch den Tatbestand einer Körperverletzung. Demnach würde sich der behandelnde Arzt beständig strafbar machen. Jedoch entfällt diese Strafbarkeit, wenn der Patient mit der Behandlung einverstanden ist, d. h. wirksam einwilligt.
Für diese wirksame Einwilligung ist es aber zwingend notwendig, dass der Patient vollumfänglich über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt wurde. Denn nur der informierte Patient kann wirksam einwilligen. Jeder Patient hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich behandeln lassen möchte. Man spricht vom Selbstbestimmungsrecht des informierten Patienten.
Wer muss aufklären und wer aufgeklärt werden?
Die Aufklärung des Patienten ist allein Aufgabe des Arztes.
In keinem Falle kann der Arzt diese Aufklärung auf sein Personal delegieren. Der Patient muss jedoch in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigen medizinischen Maßnahme erfassen zu können.
Der Patient muss also einsichtsfähig und einwilligungsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient versteht, was der Arzt ihm sagt, und dass er daraufhin persönlich für sich selbst entscheiden kann. Für nicht einwilligungsfähige Menschen muss ein Dritter entscheiden. Das dürfen aber nur bestimmte Personen.
Beispiele hierfür:
Minderjährige Kinder können grundsätzlich nicht selbst einwilligen. Für Kinder bis 13 Jahre entscheiden die Eltern. Bei Jugendlichen gibt es keine starren Regeln. Ein Jugendlicher kann ab 14 Jahren einwilligungsfähig sein.
Der Arzt muss beurteilen, ob der Jugendliche weit genug entwickelt ist, um allein für sich zu entscheiden. Vor einem Eingriff bei einem Jugendlichen verlangen die Ärzte meistens, dass auch die Eltern einwilligen.
Patienten ab 18 Jahren, die die Aufklärung nicht verstehen, weil sie auf ihre ganz eigene Weise denken und fühlen. Gemeint sind Menschen, die geistig oder seelisch krank oder „behindert“ sind. Für sie entscheidet ein vom Gericht eingesetzter Betreuer oder eine Person, der eine sogenannte Vorsorge- oder Betreuervollmacht vor der Erkrankung erteilt wurde.
Patienten ab 18 Jahren, die nicht mehr selbst entscheiden können, aufgrund ihrer Erkrankung oder weil sie bewusstlos sind. Im dringenden Notfall, wenn Eltern, Betreuer oder Bevollmächtigte des nicht einwilligungsfähigen Patienten nicht zu erreichen sind, entscheiden die Ärzte selbst.
Sie dürfen aber nur so entscheiden, wie es der Patient vermutlich selbst will, müssen also den „mutmaßlichen“ Patientenwillen ermitteln.
Der Zeitpunkt und die Form der ärztlichen Aufklärung
Der Arzt muss den Patienten vor jeder diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahme aufklären, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten grundsätzlich Vorrang vor der ärztlichen Hilfeleistungspflicht hat. Deshalb muss jeder Patient vor jeder ärztlichen Maßnahme einwilligen.
Dem Patienten muss also genug Zeit bleiben, um in Ruhe überlegen und sich persönlich entscheiden zu können. Deshalb muss der Arzt rechtzeitig aufklären: Je schwerer eine Operation oder Behandlung ist, desto früher, bei Operationen jedoch mindestens einen Tag vorher.
Soweit jedoch sofortiges ärztliches Handeln erforderlich ist, um Schaden vom Patienten abzuwenden, kann im Notfall auf eine solche Aufklärung verzichtet werden.
In keinem Falle ist es ausreichend, dass der übliche Aufklärungsbogen vergeben und vom Patienten unterschrieben wird. Dies entbindet den Arzt nicht von der Durchführung eines Aufklärungsgespräches, in dem der Patient auch die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen.
Inhalt und Umfang der Aufklärung:
Der Arzt muss seinen Patienten über die Diagnose, den Verlauf, über Risiken und über andere alternative Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Auch die Diagnose einer schweren Erkrankung ist grundsätzlich vom Arzt mitzuteilen, auch wenn er weiß, dass dies seinen Patienten beängstigen wird.
Denn der Patient hat ein Recht darauf, zu erfahren, wie seine Erkrankung weiter verlaufen wird. Die Aufklärung über den Verlauf bedeutet, dass dem Patienten deutlich gemacht wird, wie seine Erkrankung wahrscheinlich mit und ohne Behandlung weiter verläuft. Der Arzt muss seinem Patienten alles sagen, was bei der Behandlung typischerweise an Folgen auftreten kann, egal, ob sich das Risiko ganz selten oder häufig verwirklicht. Selbst über schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen ist aufzuklären.
Der Verweis auf die Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers ist nicht ausreichend. Auch muss der Arzt dazu beraten, wenn andere, alternative Behandlungen in Frage kommen. Er muss seinem Patienten andere Methoden nennen, die für die Behandlung ebenso geeignet, üblich und anerkannt sind, die aber andere Risiken und Erfolgschancen als die vorgeschlagene Behandlung haben.
Rechtsfolgen fehlerhafter Aufklärungen:
Klärt der Arzt den Patienten nicht, falsch oder unzureichend auf, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in den Körpereingriff, sodass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt ist. Darüber hinaus stellt die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar, welcher regelmäßig zwischen Arzt und Patient besteht.
Hier unbedingt einen Anwalt für Patientenrecht einschalten!
Kann der Arzt nicht beweisen, dass der Patient sich auch bei zutreffender Aufklärung zu dem Eingriff entschieden hätte, muss das Krankenhaus oder der jeweilige Arzt Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten.
Wie kann ein Anwalt für Patientenrecht einen Behandlungsfehler nachweisen und Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche durchsetzen?
Besitzt der Patient eine Rechtsschutzversicherung, sind eine Beratung, die außergerichtliche Vertretung und auch eine spätere Prozessvertretung in einem Arzthaftungsprozess bei einem Rechtsanwalt in fast allen Fällen abgedeckt.
Wir kümmern uns für Sie um die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Zudem besteht die Möglichkeit, über die jeweilige Krankenkasse Rat einzuholen und diese aufzufordern, über deren Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein fachärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Auch kann bei der jeweiligen Landesärztekammer ein sogenanntes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Wird ein Behandlungsfehler nachgewiesen und hat dieser dem Patienten geschadet, kann man vom verantwortlichen Arzt oder Krankenhaus Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern – zunächst außergerichtlich und, falls keine Einigung erzielt wird, vor Gericht.