Gegen falsche Diagnose vorgehen

Wir helfen bei einer Fehldiagnose und groben ärztlichen Behandlungsfehlern

Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht
So erhalten Betroffene Entschädigung bei Fehldiagnose

Irrtümer bei der bei der ärztlichen Diagnose, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Gegen ärztliche Fehler, Behandlungsfehler vorzugehen ist richtig und kann viel Schmerzensgeld bringen, wenn wirklich ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Beispiele für Arzthaftung

Doch nicht nur ein Behandlungsfehler kann zur Arzthaftung führen, sondern es kann auch aufgrund eines anderen Behandlungsfehler Schmerzensgeld geben, denn ein Diagnosefehler ist auch ein Behandlungsfehler.

Wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus treten Symptome von ein und derselben Krankheit bei verschiedenen Patienten auch unterschiedlich auf. Daher müssen medizinische Diagnosen nicht immer richtig sein.

Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation von Befunden zurückzuführen sind, werden daher von den Gerichten nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet.

Bei einer falschen Diagnose liegt die Beweislast im Arzthaftungsprozess beim Patienten. Ein einfacher Diagnosefehler führt in der Rechtsprechung meistens nicht zu einer Arzthaftung.

Mit einem Anwalt für Arzthaftungsrecht gegen einen Behandlungsfehler vorgehen

Ob ärztliches Fehlverhalten vorliegt richtet sich danach, ob Symptome die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt fehlerfrei und ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Arzthaftung im Medizinrecht bei Fehldiagnose

Deshalb führt nach der Rechtsprechung selbst eine objektive Fehldiagnose nicht zur Haftung, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung des Befundes handelt.

Denn dem Arzt steht grundsätzlich bei der Diagnose wie bei der Therapie ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur völlig unvertretbare, diagnostische Fehlleistung überhaupt zu einer Haftung des Arztes führen können.

Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der gewonnenen Befunde für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen, bzw. wenn der Arzt eindeutige Symptome nicht erkannt hat oder falsch deutet. Den Arzt verklagen kann dann sinnvoll sein.

Gegen einen Behandlungsfehler vorzugehen ist immer richtig

In diesem Fall spricht man vom „einfachen Diagnosefehler“, der als vorwerfbarer Behandlungsfehler zur Haftung des Arztes für den daraus resultierenden Gesundheitsschaden und zur Zahlung von Schmerzensgeld führt.

Wegen der bei Stellung der Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten und der nicht immer eindeutigen Symptome verlangt der Bundesgerichtshof, dass die“ Schwelle sehr hoch angesetzt werden muss“, ab wann von den Gerichten ein Diagnosefehler als fundamental und somit als grober Behandlungsfehler zu beurteilen ist.

Definition grober Diagnosefehler

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler in der Form des“ fundamentalen Diagnoseirrtums“  vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

Manche Ärzte begehen Fehler bei der Behandlung des Patienten, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf und gegen geltende medizinische Standards verstoßen.

Eine solche“ Unverständlichkeit“ liegt etwa vor, wenn die vom Arzt angenommene Diagnose so unwahrscheinlich ist, dass ein massiver Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen, die zum medizinischen Basiswissen derselben Fachrichtung gehören, zu bejahen ist. Das bedeutet dann: Diagnosefehler Schmerzensgeld!

Die Beweislastumkehr bei groben Diagnosefehlern

Grobe (fundamentale) Diagnosefehler führen im Arzthaftungsprozess zur Beweislastumkehr.

Wird also in einem Prozess zu Gunsten des klagenden Patienten vom Gericht anerkannt, dass ein grober Diagnosefehler vorliegt, muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der bei ihm aufgetretene Gesundheitsschaden durch den Fehler des Arztes verursacht wurde, sondern die Behandlerseite (der Arzt oder das Krankenhaus) muss nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich ist. Gegen falsche Diagnose vorgehen kann hier nur erfolgreich sein. Wir als Anwalt für Arzthaftungsrecht helfen Ihnen dabei!

Dieser Beweis ist schwierig zu führen, sodass der grobe Diagnosefehler in der Mehrzahl der Fälle zur Haftung des Arztes führt.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Gegen falsche Diagnose vorgehen kann sehr einträglich sein

Handelt es sich um eine nicht mehr nachvollziehbare, grobe Fehlbeurteilung, „die einem sorgfältig handelnden Arzt schlichtweg nicht passieren darf“ (so die Definition des Bundesgerichtshof zum groben Behandlungsfehler), haftet der Arzt oder das Krankenhaus deshalb gegenüber dem Patienten auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz) und auf Ersatz sämtlicher materieller Schäden, wie Verdienstausfallschaden, Zuzahlungen zur Heilbehandlung, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden, entgangener Gewinn etc. (materieller Schadensersatz). Hier sollte man also dringend gegen falsche Diagnose vorgehen. Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten kann sinnvoll sein.

Gegen falsche Diagnose vorgehen: Viele Arztfehler führen zu Schadensersatz bei Diagnosefehlern

Viele Arztfehler führen zu Schadensersatz bei Diagnosefehlern. Wir erstreiten Ihr Schmerzensgeld.

Als Anwalt Arzthaftungsrecht helfen wir!

In folgenden Fällen wurden von den Gerichten ein zur Arzthaftung führender Diagnosefehlers anerkannt:

Gegen falsche Diagnose vorgehen hat sich hier gelohnt

Hat ein Unfallchirurg oder Orthopäde Röntgenaufnahmen der Hand in insgesamt vier Ebenen durchgeführt und auf den Bildern nicht erkannt, dass im Bereich von Mondbein/Kahnbein eine Verkippung der Handwurzelknochen vorliegt bzw. Verdachtsanzeichen für einen Bandschaden übersehen und diagnostiziert lediglich eine Distorsion (Verstauchung) liegt ein Diagnosefehler vor.

Bei einem Sturz hat der behandelnde Arzt bei der körperlichen Untersuchung zu prüfen, ob es an der „typischen Stelle „(Sturz auf die Hand, Arm, Schulter, Knie, Oberschenkel, Bein, Fuß, Hüfte etc.) zu einer knöchernen Verletzung gekommen ist.

Erkennt der Arzt wegen unsorgfältiger Prüfung des Röntgenbefundes nicht eine Fraktur (Bruch) oder übersieht sogar einen Trümmerbruch, haftet er auf Schmerzensgeld. Gegen falsche Diagnose vorgehen lohnt sich hier also richtig.

Die Bewertung eines CT oder MRT aus dem sich bei gründlicher Überprüfung durch einen gewissenhaft und sorgfältig handelnden Arzt ein bösartiger Befund hätte feststellen lassen, als“ harmlos, ohne Nachweis von Knochendestruktionen“ ist grundsätzlich fehlerhaft.

Das Vorliegen eines fundamentalen Diagnoseirrtums eines Radiologen ist zu bejahen, wenn auf dem von ihm angefertigten CT eine weichteildichte Raumforderung zu erkennen ist und die vorhandene Rippendestruktion auf eine Metastasierung hinweist, weshalb die Diagnose“ Lungentumor“ gestellt werden müsste.

Der Radiologe übersieht dieses Bronchialkarzinom jedoch und stellt die unvertretbare Diagnose eines „pleuropneumonischen Restinfiltrat mit Ausbildung einer Rundatelektase“ und bestellt den Patienten erst in sechs Wochen wieder zur Kontrolle.

Ein vorwerfbare Fehldiagnose liegt vor, wenn ein Facharzt für Chirurgie zum Ausschluss einer Fraktur ein Röntgenbild angefertigt hat, dieses aber nicht genau ansieht und das Vorliegen eines Bruchs verkennt, der bei genauerer Betrachtung des Röntgenbilds ohne Lupe ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.

Wird auf einem Röntgenbild eine eindeutig nachweisbare Schenkelhalsfraktur oder eine Fehlstellung nach einer Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes übersehen und deshalb keine adäquate Therapie eingeleitet, so stellt die Fehldiagnose jeweils einen groben Behandlungsfehler dar.

Ein grober Behandlungsfehler liegt ebenfalls in der“ Gesamtschau“ vor, wenn ein Orthopäde, bei bereits monatelang andauernden Schmerzen des Patienten im Bereich der HWS in Kenntnis der sechswöchigen, erfolglosen Behandlung des vorbehandelnden Facharztes, nur zwei qualitativ minderwertige Röntgenaufnahmen fertigt, ohne anschließend neue, bessere Bilder zu erstellen und deshalb eine Knochenzyste im Bereich der HWS nicht feststellt und den Patienten nur Krankengymnastik verordnet.

Ein fundamentaler Diagnosefehler liegt vor, wenn ein Chirurg oder Orthopäde trotz beklagter Beschwerden im Hüftgelenk einen“ Muskelriss“ diagnostiziert, die naheliegende Verdachtsdiagnose Hüftgelenkentzündung nicht stellt und dem Patienten daher keine weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen anrät.

Wenn Luft in den Pleuraspalt eindringt und nicht mehr entweichen kann, besteht eine lebensbedrohliche Situation. Leidet ein neugeborener Säugling an zunehmenden Atemproblemen und  Blutdruckabfall und übersieht dies der pädiatrische Facharzt, liegt ein fundamentale Fehldiagnose vor.

Denn die vorliegenden Symptome sind charakteristisch für das Vorliegen eines Spannungspneumothorax. Diese Diagnose hätte sich daher dem Kinderarzt objektiv aufdrängen müssen und er hätte zeitnah diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen, wie etwa eine Probepunktion und anschließend eine beidseitige Pleurapunktion, durchführen müssen. Hier heißt es: gegen falsche Diagnose vorgehen!

Die Verkennung einer bakteriell bedingten Lungenentzündung, die erst am dritten Tag der stationären Behandlung im Krankenhaus mit verspäteter Röntgenuntersuchung diagnostiziert wird, ist grob fehlerhaft.

Auch unter Beachtung des einem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für ein gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen .“(OLG Hamm, Urteil vom 4.3.2002 – 3 O 147/01) .

Denn es ist nicht mehr vertretbar, von einer Pilzinfektion der Speiseröhre auszugehen, wenn der Nachweis von Candida – Pilzen im Bronchialsekret nicht geführt werden kann und beim Patienten eine extreme Leukozytose (krankhafte Vermehrung der weißen Blutkörperchen) und eine deutliche Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit als Zeichen einer ausgeprägten Entzündung vorliegen.

In der Medizin gilt die alte Regel, dass jede akute, fieberhafte und schwere Erkrankung eines Kindes solange als Meningitis anzusehen ist, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Denn eine Meningitis ist lebensbedrohlich und kann schwerwiegende bleibende Schäden verursachen, weil die Hirn – und/oder Rückenmarkshäute (Meningen) entzündet sind.

Zur diagnostischen Abklärung gehören u.a. zwingend das Hochheben des Kopfes bis zum Brustbein bei gleichzeitigem Hochziehen der Beine, eine Untersuchung von Hautblutungen und/oder die Überprüfung der Nackensteifigkeit.

Unterlässt ein Arzt diese Untersuchungen und diagnostiziert ohne weitere Befunderhebung eine Mandelentzündung so liegt ein grober Diagnoseirrtum vor, der zur Haftung für sämtliche entstandene Gesundheitsschäden führt. Gegen falsche Diagnose vorgehen führt hier zu Schmerzensgeld. Als Anwalt für Arzthaftungsrecht helfen wir Ihnen, Ihr Recht zu bekommen.!

Bei mehr als 15-20 Minuten anhaltenden thorakalen, drückenden Schmerzen hinter dem Brustbein, oft mit Ausstrahlung in den Hals und in den linken Arm, drängt sich die Diagnose“ Herzinfarkt“ auf.

Damit eine Differenzialdiagnose durchgeführt werden kann, ist der Arzt verpflichtet eine Krankenhauseinweisung für weitergehende Untersuchungen (EKG, Enzymuntersuchung, Herzkatheteruntersuchung) vorzunehmen. Selbst dann, wenn keine entsprechende Vorgeschichte, z.B. Angina Pectoris, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck (Hypertonie), Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung und Adipositas, familiäre Vorbelastung vorliegt.

Unterlässt der Arzt die unverzügliche Krankenhauseinweisung und trifft lediglich die oberflächliche Diagnose eines „grippalen Infekts,“ stellt dies einen fundamentalen Diagnosefehler in Form eines groben Behandlungsfehler dar, der zur Entschädigung in Form von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz für sämtliche erlittenen Gesundheitsschäden führt.

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