Gegen falsche Diagnose vorgehen

Als spezialisierter Anwalt Arzthaftung erstreiten wir Schmerzensgeld bei Fehldiagnose für Patienten

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Diagnosefehler Schmerzensgeld: Anwalt Arzthaftung
So erhalten Betroffene Entschädigung bei Fehldiagnose

Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Gegen falsche Diagnose vorgehen ist richtig und kann viel Schmerzensgeld bringen, wenn wirklich ein wichtiger Diagnosefehler vorliegt. Doch nicht nur ein Diagnosefehler kann zur Arzthaftung führen, sondern es kann auch ein Behandlungsfehler Schmerzensgeld geben.

Wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus treten Symptome von ein und derselben Krankheit bei verschiedenen Patienten auch unterschiedlich auf.

Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation von Befunden zurückzuführen sind, werden daher von den Gerichten nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet.

Bei einer falschen Diagnose liegt die Beweislast im Arzthaftungsprozess beim Patienten. Ein einfacher Diagnosefehler führt in der Rechtsprechung meistens nicht zu einer Arzthaftung.

Gegen falsche Diagnose vorgehen mit einem Anwalt für Arzthaftung

Ob ärztliches Fehlverhalten vorliegt richtet sich danach, ob Symptome die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt fehlerfrei und ausreichend berücksichtigt wurden.

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Diagnosefehler Schmerzensgeld? Die Arzthaftung im Medizinrecht bei Fehldiagnose

Deshalb führt nach der Rechtsprechung selbst eine objektive Fehldiagnose nicht zur Haftung, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung des Befundes handelt.

Denn dem Arzt steht grundsätzlich bei der Diagnose wie bei der Therapie ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur völlig unvertretbare, diagnostische Fehlleistung überhaupt zu einer Haftung des Arztes führen können.

Arzt verklagen wegen falscher Diagnose

Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der gewonnenen Befunde für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen, bzw. wenn der Arzt eindeutige Symptome nicht erkannt hat oder falsch deutet.

Gegen falsche Diagnose vorgehen ist immer richtig

In diesem Fall spricht man vom „einfachen Diagnosefehler“, der als vorwerfbarer Behandlungsfehler zur Haftung des Arztes für den daraus resultierenden Gesundheitsschaden und zur Zahlung von Schmerzensgeld führt.

Wegen der bei Stellung der Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten und der nicht immer eindeutigen Symptome verlangt der Bundesgerichtshof, dass die“ Schwelle sehr hoch angesetzt werden muss“, ab wann von den Gerichten ein Diagnosefehler als fundamental und somit als grober Behandlungsfehler zu beurteilen ist.

Definition grober Diagnosefehler

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler in der Form des“ fundamentalen Diagnoseirrtums“  vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Eine solche“ Unverständlichkeit“ liegt etwa vor, wenn die vom Arzt angenommene Diagnose so unwahrscheinlich ist, dass ein massiver Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen, die zum medizinischen Basiswissen derselben Fachrichtung gehören, zu bejahen ist. Das bedeutet dann: Diagnosefehler Schmerzensgeld!

Grober Diagnosefehler rechtfertigt Schmerzensgeld – die Beweislastumkehr

Grobe (fundamentale) Diagnosefehler führen im Arzthaftungsprozess zur Beweislastumkehr.

Wird also in einem Prozess zu Gunsten des klagenden Patienten vom Gericht anerkannt, dass ein grober Diagnosefehler vorliegt, muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der bei ihm aufgetretene Gesundheitsschaden durch den Fehler des Arztes verursacht wurde, sondern die Behandlerseite (der Arzt oder das Krankenhaus) muss nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich ist. Gegen falsche Diagnose vorgehen kann hier nur erfolgreich sein.

Falsche Diagnose und die Arzthaftung

Dieser Beweis ist schwierig zu führen, sodass der grobe Diagnosefehler in der Mehrzahl der Fälle zur Haftung des Arztes führt.

Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz) und Ersatz des materiellen Schadens

Arzt verklagen wegen Fehldiagnose? Gegen falsche Diagnose vorgehen kann sehr einträglich sein

Handelt es sich um eine nicht mehr nachvollziehbare, grobe Fehlbeurteilung, „die einem sorgfältig handelnden Arzt schlichtweg nicht passieren darf“ (so die Definition des Bundesgerichtshof zum groben Behandlungsfehler), haftet der Arzt oder das Krankenhaus deshalb gegenüber dem Patienten auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz) und auf Ersatz sämtlicher materieller Schäden, wie Verdienstausfallschaden, Zuzahlungen zur Heilbehandlung, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden, entgangener Gewinn etc. (materieller Schadensersatz). Hier sollte man also dringend gegen falsche Diagnose vorgehen.

Gegen falsche Diagnose vorgehen: Viele Arztfehler führen zu Schadensersatz bei Diagnosefehlern

Viele Arztfehler führen zu Schadensersatz bei Diagnosefehlern. Wir erstreiten Ihr Schmerzensgeld.

Behandlungsfehler Beispiele und Beispiele Fehldiagnose

In folgenden Fällen wurden von den Gerichten ein zur Arzthaftung führender Diagnosefehlers anerkannt:

Fehldiagnose: Schmerzensgeld einfordern

Fehlerhafte Auswertung eines Röntgenbilds, CT oder MRT:

Hat ein Unfallchirurg oder Orthopäde Röntgenaufnahmen der Hand in insgesamt vier Ebenen durchgeführt und auf den Bildern nicht erkannt, dass im Bereich von Mondbein/Kahnbein eine Verkippung der Handwurzelknochen vorliegt bzw. Verdachtsanzeichen für einen Bandschaden übersehen und diagnostiziert lediglich eine Distorsion (Verstauchung) liegt ein Diagnosefehler vor.

Bei einem Sturz hat der behandelnde Arzt gezielt zu prüfen, ob es an der „typischen Stelle „(Sturz auf die Hand, Arm, Schulter, Knie, Oberschenkel, Bein, Fuß, Hüfte etc.) zu einer knöchernen Verletzung gekommen ist.  Erkennt der Arzt wegen unsorgfältiger Prüfung des Röntgenbefundes nicht eine Fraktur (Bruch) oder übersieht sogar einen Trümmerbruch, haftet er auf Schmerzensgeld. Gegen falsche Diagnose vorgehen lohnt sich hier also richtig.

Die Bewertung eines CT oder MRT aus dem sich bei gründlicher Überprüfung durch einen gewissenhaft und sorgfältig handelnden Arzt ein bösartiger Befund hätte feststellen lassen, als“ harmlos, ohne Nachweis von Knochendestruktionen“ ist grundsätzlich fehlerhaft.

Das Vorliegen eines fundamentalen Diagnoseirrtums eines Radiologen ist zu bejahen, wenn auf dem von ihm angefertigten CT eine weichteildichte Raumforderung zu erkennen ist und die vorhandene Rippendestruktion auf eine Metastasierung hinweist, weshalb die Diagnose“ Lungentumor“ gestellt werden müsste.

Der Radiologe übersieht dieses Bronchialkarzinom jedoch und stellt die unvertretbare Diagnose eines „pleuropneumonischen Restinfiltrat mit Ausbildung einer Rundatelektase“ und bestellt den Patienten erst in sechs Wochen wieder zur Kontrolle.

Ein vorwerfbare Fehldiagnose liegt vor, wenn ein Facharzt für Chirurgie zum Ausschluss einer Fraktur ein Röntgenbild angefertigt hat, dieses aber nicht genau ansieht und das Vorliegen eines Bruchs verkennt, der bei genauerer Betrachtung des Röntgenbilds ohne Lupe ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.

Wird auf einem Röntgenbild eine eindeutig nachweisbare Schenkelhalsfraktur oder eine Fehlstellung nach einer Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes übersehen und deshalb keine adäquate Therapie eingeleitet, so stellt die Fehldiagnose jeweils einen groben Behandlungsfehler dar.

Ein grober Behandlungsfehler liegt ebenfalls in der“ Gesamtschau“ vor, wenn ein Orthopäde, bei bereits monatelang andauernden Schmerzen des Patienten im Bereich der HWS in Kenntnis der sechswöchigen, erfolglosen Behandlung des vorbehandelnden Facharztes, nur zwei qualitativ minderwertige Röntgenaufnahmen fertigt, ohne anschließend neue, bessere Bilder zu erstellen und deshalb eine Knochenzyste im Bereich der HWS nicht feststellt und den Patienten nur Krankengymnastik verordnet.

Muskelriss statt Hüftgelenksentzündung  ( Coxitis) diagnostiziert

Ein fundamentaler Diagnosefehler liegt vor, wenn ein Chirurg oder Orthopäde trotz beklagter Beschwerden im Hüftgelenk einen“ Muskelriss“ diagnostiziert, die naheliegende Verdachtsdiagnose Hüftgelenkentzündung nicht stellt und dem Patienten daher keine weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen anrät.

Kinderarzt übersieht bei einem Neugeborenen einen Spannungspneumothorax – Gegen falsche Diagnose vorgehen!

Wenn Luft in den Pleuraspalt eindringt und nicht mehr entweichen kann, besteht eine lebensbedrohliche Situation. Leidet ein neugeborener Säugling an zunehmenden Atemproblemen und  Blutdruckabfall und übersieht dies der pädiatrische Facharzt, liegt ein fundamentale Fehldiagnose vor.

Denn die vorliegenden Symptome sind charakteristisch für das Vorliegen eines Spannungspneumothorax. Diese Diagnose hätte sich daher dem Kinderarzt objektiv aufdrängen müssen und er hätte zeitnah diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen, wie etwa eine Probepunktion und anschließend eine beidseitige Pleurapunktion, durchführen müssen.

Vorwerfbare Nichterkennung einer Lungenentzündung (Pneumonie)

Die Verkennung einer bakteriell bedingten Lungenentzündung, die erst am dritten Tag der stationären Behandlung im Krankenhaus mit verspäteter Röntgenuntersuchung diagnostiziert wird, ist grob fehlerhaft.“

Auch unter Beachtung des einem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für ein gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen .“(OLG Hamm, Urteil vom 4.3.2002 – 3 O 147/01) .

Denn es ist nicht mehr vertretbar, von einer Pilzinfektion der Speiseröhre auszugehen, wenn der Nachweis von Candida – Pilzen im Bronchialsekret nicht geführt werden kann und beim Patienten eine extreme Leukozytose (krankhafte Vermehrung der weißen Blutkörperchen) und eine deutliche Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit als Zeichen einer ausgeprägten Entzündung vorliegen.

Vorwerfbare Fehldiagnose eines Muskelkaters statt einer Venenthrombose

Klagt ein Patient einige Tage nach einer Fußverletzung über Spannungsschmerzen in der Wade, so liegt der Verdacht einer Venenthrombose nahe und muss durch eine Phlebographie abgeklärt werden. Bei diesem Beschwerdebild ist die Diagnose „Muskelkater“ schlechthin unvertretbar, so dass der Diagnoseirrtum einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Allgemeinarzt verkennt Meningitis (Hirnhautentzündung) beim Kind

In der Medizin gilt die alte Regel, dass jede akute, fieberhafte und schwere Erkrankung eines Kindes solange als Meningitis anzusehen ist, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Denn eine Meningitis ist lebensbedrohlich und kann schwerwiegende bleibende Schäden verursachen, weil die Hirn – und/oder Rückenmarkshäute (Meningen) entzündet sind.

Zur diagnostischen Abklärung gehören u.a. zwingend das Hochheben des Kopfes bis zum Brustbein bei gleichzeitigem Hochziehen der Beine, eine Untersuchung von Hautblutungen und/oder die Überprüfung der Nackensteifigkeit.

Unterlässt ein Arzt diese Untersuchungen und diagnostiziert ohne weitere Befunderhebung eine Mandelentzündung so liegt ein grober Diagnoseirrtum vor, der zur Haftung für sämtliche entstandene Gesundheitsschäden führt.

Blinddarmentzündung (Appendizitis) nicht diagnostiziert

Bei einer bestehenden akuten Schmerzsymptomatik von Übelkeit verbunden mit akuten Schmerzen im Bereich des Bauchnabels und des Oberbauchs, ggf. Druckschmerz an der Bauchdecke und Anstieg der Körpertemperatur (Fieber) darf sich der Arzt nicht damit begnügen eine Gastroenteritis (Schleimhautentzündung von Magen und Dünndarm) zu diagnostizieren, denn eine Appendizitis kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Arzt muss in jedem Fall dem Patienten empfehlen, dass er sich bei Anhalten oder Verschlimmerung der Beschwerden zwingend unverzüglich wiedervorstellen muss. „Die Nichterteilung eines solchen Hinweises bei nicht auszuschließender Blinddarmentzündung ist grob fehlerhaft „(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2001 – 8 O 192/00).

Falsche Diagnose grippaler Infekt statt Herzinfarkt

Bei mehr als 15-20 Minuten anhaltenden thorakalen, drückenden Schmerzen hinter dem Brustbein, oft mit Ausstrahlung in den Hals und in den linken Arm, drängt sich die Diagnose“ Herzinfarkt“ auf.

Damit eine Differenzialdiagnose durchgeführt werden kann, ist der Arzt verpflichtet eine Krankenhauseinweisung für weitergehende Untersuchungen (EKG, Enzymuntersuchung, Herzkatheteruntersuchung) vorzunehmen. Selbst dann, wenn keine entsprechende Vorgeschichte, z.B. Angina Pectoris, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck (Hypertonie), Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung und Adipositas, familiäre Vorbelastung vorliegt.

Unterlässt der Arzt die unverzügliche Krankenhauseinweisung und trifft lediglich die oberflächliche Diagnose eines „grippalen Infekts,“ stellt dies einen fundamentalen Diagnosefehler in Form eines groben Behandlungsfehler dar, der zur Entschädigung in Form von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz für sämtliche erlittenen Gesundheitsschäden führt.

Eindeutige Symptome eines Schlaganfalls verkannt – auch hier: Gegen falsche Diagnose vorgehen!

Gibt ein Patient gegenüber einem Neurologen, Orthopäden oder auch Allgemeinmediziner an, dass er vor einigen Stunden erstmals unter Sprachstörungen und einem Taubheitsgefühl in der rechten Hand gelitten hat, drängt sich die Verdachtsdiagnose eines Schlaganfalls , einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA – cerebrale Durchblutungsstörung) auf.

Hält der Arzt dann an der Fehldiagnose einer „klassischen Migräne“ aufgrund der Vorerkrankungen und des Alters des Patienten fest, ist dies völlig unvertretbar, grob fehlerhaft und führt zur Haftung des Arztes.

Bei erhöhtem Creatininwert Gefahr des Nierenversagens nicht erkannt

Bei einem ausgewiesenen Creatininwert von 4 mg/% ( bzw. mehr als 2,4 mg/%, Normwert bis 1,2 mg/%) und der nahe liegenden Progredienz einer Nierenerkrankung des Patienten muss der behandelnde Urologe , Allgemeinmediziner oder Internist die Gefahr des Nierenversagens in Betracht ziehen und für eine sofortige Einweisung in eine geeignete Klinik sorgen.

Er hat die nachbehandelnden Ärzte unverzüglich über den erhöhten Creatininwert zu informieren, damit ein irreparabler Nierenschaden verhindert wird.

Verkennt der behandelnde Arzt dies und leitet die pathologischen Werte erst einige Tage später auf dem Postweg dem Facharzt zu, handelt er grob fehlerhaft und hat für die schwerwiegenden und irrreparabel eingetretenen Nierenschäden des Patienten durch Zahlung von Schadensersatz einzustehen.

Malariaerkrankung nicht erkannt

Ist einem Arzt bekannt, dass ein Patient ein Malariagebiet bereiste und stellt er trotz des Vorliegens charakteristische Symptome (hohes Fieber, Kopfschmerzen, Schwäche, Schüttelfrost, Schweißausbrüche und Übelkeit) nicht die Verdachtsdiagnose einer Malariaerkrankung, ist dieser Diagnosefehler vorwerfbar.

Einem unterlassene Malariaprophylaxe ist im Patienten nicht als mit Verschulden anzulasten, so dass eine Minderung des Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr haftet der Arzt für sämtliche Gesundheitsschäden, die der Malaria erkrankte Patient aufgrund einer verspäteten Diagnose und dadurch verzögerten Behandlung erleidet.

Als Fachanwälte für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht sind wir die Experten und gehen mit Ihnen gemeinsam gegen Fehldiagnose vor!

Dies sind nur wenige Beispiele. Doch gegen falsche Diagnose vorgehen ist meistens der richtige Weg. Lassen Sie sich von uns beraten.

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