Anwalt für Patientenrecht hilft bei einer Behandlungsfehler Klage

Wir als Anwalt für Patientenrecht klären Sie über Ihre Patientenrechte bei ärztlichen Behandlungsfehlern auf. Unser Patientenrecht Anwalt verhilft Ihnen zu Ihrem Recht und klagt Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler für Sie ein.

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Behandlungsfehler nachweisen

Nach einer kostenlosen Ersteinschätzung helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen. Eine Behandlungsfehler Klage ist oftmals sehr aussichtsreich und einträglich. Und Menschen, also auch Ärzte, machen Fehler. Daher vertreten wir Sie in allen medizinischen Belangen.

Ihre Patientenrechte

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie eingehend und zeigen auf, welche Möglichkeiten das Arzthaftungsrecht bietet. Die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei bietet dabei die Grundlage unserer umfassenden medizinrechtlichen Kenntnisse, von denen Sie profitieren werden.

Nachweisbar kompetent

Das Medizinrecht und Arzthaftungsrecht ist sehr komplex und benötigt echte Experten. Als Fachanwalt haben wir unser Wissen vor der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen und dürfen daher den Titel »Fachanwalt Medizinrecht« führen.

Als Anwalt Behandlungsfehler vertreten wir Sie bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Ein grober Behandlungsfehler und Ihre Rechte

Wenn Ärzte Fehler machen, kann das für die Menschen gravierende Folgen haben. Es können zum Beispiel Hirnschädigung, Querschnittslähmung, bleibende Organschäden und vieles mehr auftreten. In manchen Fällen führt der Fehler sogar zum Tod oder trägt dazu bei. Wir als Anwalt für Patientenrecht (Fachanwalt Medizinrecht) helfen Ihnen zu Ihrem Recht zu kommen und klagen Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler ein.

Anwalt Behandlungsfehler. Denn ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht selten

Vergangenes Jahr haben die Krankenkassen rund 14.000 Behandlungsfehler-Vorwürfe gegen Mediziner geprüft und knapp ein Viertel bestätigt. Rund 40% der niedergelassenen Ärzte sehen sich einmal im Jahr dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt.

Die Patienten vermuten, dass der Arzt sie nicht gut behandelt hat. Allerdings werden Behandlungsfehler in Deutschland nicht zentral erfasst. Deshalb geht man von einer hohen Dunkelziffer aus. Ob in der Praxis des Allgemeinmediziners, des Internisten, des Orthopäden, des Chirurgen, des Gynäkologen, des HNO-Arztes oder in einer anderen fachärztlichen Arztpraxis oder im Krankenhaus, überall agieren Menschen.

Und Menschen, also auch Ärzte, machen Fehler. Daher vertreten wir Sie als Rechtsanwalt für Medizinrecht in allen medizinischen Belangen

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Die Definition der Arzthaftung

Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten bei schuldhaftem fehlerhaftem Handeln für die entstandenen Gesundheitsschäden Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen.

Zwei Voraussetzungen führen zur Arzthaftung

  • Der Arzt oder das Krankenhaus hat nachweislich einen Fehler gemacht.
  • Dieser Fehler hat bei dem Patienten kausal zu einem Schaden geführt.

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, kommt rechtlich immer ein Behandlungsvertrag zustande. Wird der Patient stationär im Krankenhaus aufgenommen, kommt mit dem jeweiligen Krankenhausträger ein solcher Vertrag zustande. Dies ist unabhängig davon, ob das Honorar unmittelbar vom Patienten, als Privatpatient, gezahlt wird oder beim Kassenpatienten über die Krankenkasse.

Dieser Behandlungsvertrag beinhaltet, dass der Arzt (das Krankenhaus) zur fachgerechten Behandlung des Patienten verpflichtet ist. Anders als bei einem Werkvertrag (z. B. mit einem Handwerker) schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern er schuldet eine fachgerechte Behandlung mit dem Ziel der Heilung oder der Linderung der Beschwerden des Patienten.

Ein Anwalt für Patientenrecht sorgt für Schadensersatz

Verstößt der Arzt gegen diese Pflicht, ist das ein ärztlicher Behandlungsfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Schadensersatz ärztliche Behandlungsfehler: Schadensersatz für geschädigte Patienten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler. Der Anwalt für Patientenrecht hilft Ihnen!

Schadensersatz für geschädigte Patienten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler: Wir als Anwalt Behandlungsfehler helfen Ihnen!

Behandlungsfehler: Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?

Behandlungsfehler Definition

Der Begriff Behandlungsfehler bedeutet, dass der Patient nicht so behandelt wurde, wie es dem aktuellen Standard eines kompetenten und eingearbeiteten Facharztes entspricht. Ein solcher Standard ist die Behandlung, auf die sich die Fachleute geeinigt haben, weil sie sich bewährt hat.

In der Medizin gibt es dafür Leitlinien und Richtlinien. Darin wird z. B. wiedergegeben, wie eine bestimmte Operation üblicherweise erfolgen muss. Durch den wissenschaftlichen Fortschritt ändert sich dieses Wissen laufend. Der Arzt muss daher bei der Behandlung darauf achten, dass er seine Tätigkeit jeweils nach dem aktuell gesicherten medizinischen Wissen vornimmt.

Zu einer Behandlung gehören die Diagnose, die Befunderhebung, die Indikation (der Grund für eine bestimmte medizinische Maßnahme oder für eine bestimmte Operation einen bestimmten Eingriff), die Therapie und die Nachsorge.

Bei jedem dieser Schritte können Fehler gemacht werden:

Ein Diagnosefehler, der in der Praxis nicht selten vorkommt, ist ein Fehler bei der Befragung und Untersuchung des Patienten und bei der Auswertung der Ergebnisse. Nicht für jeden Irrtum bei der Diagnose muss der Arzt haften.

Denn dieselbe Krankheit kann sich bei verschiedenen Menschen ganz unterschiedlich äußern. Der Arzt haftet nur bei wirklich krassen Fehldiagnosen, oder wenn er auffällige Befunde übersieht, er also objektiv eindeutige Befunde fehlinterpretiert.

Oft wird eine Diagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation erhobener Befunde auch als grober Behandlungsfehler gewertet. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein fundamentales Missverständnis des Arztes handelt und es objektiv nicht mehr nachvollziehbar ist und absolut unverständlich ist, dass dieser Fehler erfolgte.

Dafür gibt es dann den Anwalt Behandlungsfehler

Wegen der bei Stellung der Diagnose nicht seltenen Unsicherheit und der nicht immer eindeutigen Symptome einer Erkrankung muss die Schwelle, von der ab ein Diagnosedatum grundsätzlich als fundamental (grober Behandlungsfehler) zu beurteilen ist, hoch angesetzt werden. So hat dies der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06) höchstrichterlich entschieden.

Eine solche „Unverständlichkeit“ liegt etwa vor, wenn die vom Arzt angenommene Ursache so unwahrscheinlich ist, dass ein massiver Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen, die zum medizinischen Basiswissen derselben Fachrichtung gehören, zu bejahen ist.

Sie brauchen die Hilfe eines Anwalt Behandlungsfehler? Sie streben eine Behandlungsfehler Klage an?

Wir können Ihnen helfen bei Schmerzensgeld und Schadensersatz für geschädigte Patienten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler, wie fehlerhaft durchgeführten Operationen (bei Hüftendoprothesen, Knieendoprothesen, Schulter-OP, Darm-OP, Magen-OP, Karzinom,….), fehlerhaften Therapien oder fehlerhaften Diagnosen und einer fehlerhaften Aufklärung.

Behandlungsfehler Beispiele, bei denen ein Anwalt Behandlungsfehler helfen kann

Beispielfälle für von der Rechtsprechung anerkannte grobe Diagnosefehler, die zur Haftung des Arztes und zu der Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz führten, sind:

Gebärmutterentfernung nach fehlerhafter Diagnose eines objektiv nicht vorliegenden Myoms

Die fehlerhafte Diagnose eines Myoms in der Gebärmutter (Uterus myomatosus) mit der Folge einer objektiv nicht indizierten Entfernung der Gebärmutter ist grob fehlerhaft, wenn einer solchen Diagnose durch eine vorangegangene Laparoskopie, bei der kein Myom festgestellt wurde, der Boden entzogen worden ist.

Eindeutig erkennbare Fraktur auf Röntgenbild übersehen

Ein auf einem Röntgenbild eindeutig erkennbarer Bruch (Fraktur) wird von den Ärzten der Röntgenabteilung, bzw. dem behandelnden Chirurgen oder Orthopäden übersehen. Bei genauer Betrachtung des Röntgenbildes, auch ohne Lupe, wäre dieser Bruch ohne weiteres erkennbar gewesen.

Thrombose nicht korrekt interpretiert

Die auf einer Phlebographie ohne weiteres erkennbar Thrombose wird vom behandelnden Radiologen als „ungünstige Strömungsverhältnisse“ interpretiert.

Deutliche Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Karzinoms übersehen

Trotz sich auf einer CT– Aufnahme ergebender deutlicher Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Karzinoms (Lungenkarzinom), wird eine solche Diagnose vom beurteilenden Radiologen faktisch ausgeschlossen.

Verdachtsdiagnose „Kehlkopfkarzinom“ nicht gestellt

Trotz Monate lang bestehender Heiserkeit wird die Verdachtsdiagnose „Kehlkopfkarzinom“ nicht gestellt.

Die Verkennung einer bakteriell bedingten Lungenentzündung

Nicht mehr vertretbar und unverständlich ist die Verkennung einer bakteriell bedingten Lungenentzündung und das Festhalten an der Eingangsdiagnose „Pilzinfektion in der Speiseröhre“ bis zum dritten stationieren Tag der Behandlung, wenn der Nachweis einer Pilzinfektion im Bronchialsekret nicht geführt werden kann und beim Patient eine extreme Leukozytose vorliegt.

Bakterielle Infektion nicht erkannt

Trotz deutlicher Anzeichen verkennt der behandelnde Facharzt eine bakterielle Infektion – bspw., was öfter vorkommt, im Knie nach Einsatz einer Endoprothese, an der Bandscheibe, nach einer Hüftgelenks-OP mit Einsatz einer Endoprothese.

Notwendige Untersuchungen nicht durchgeführt

Bei der auf Überweisung des Hausarztes wegen starker Schmerzen im Oberschenkel erfolgten Aufnahme im Krankenhaus (Universitätsklinikum), wird ein Muskelriss diagnostiziert und unterlassen, notwendige weitere differenzialdiagnostische Untersuchungen (Ultraschall, ultraschallgesteuerte Punktion, weitere Blutentnahmen) durchzuführen.

Dieses Unterlassen ist grob fehlerhaft, da bei weiterer Untersuchung ein Gelenkinfekt bzw. ein Abszess im Bereich des Gelenks hätte festgestellt werden können. Daher unbedingt den Anwalt für Patientenrecht einschalten!

Hirnhautentzündung (Meningitis) nicht erkannt

Bei wiederholt auftretenden Krampfanfällen oder einer akuten, schweren und fieberhaften Erkrankung, ist die Verkennung einer tatsächlich vorliegenden Hirnhautentzündung (Meningitis) grob fehlerhaft.

Falsche Diagnose bei Unterleibsschmerzen

Klagt ein Patient über Unterleibsschmerzen und Beschwerden beim Wasserlassen und ergibt eine Urinuntersuchung den Befund von massenhaftem Erythrozytensediment, so liegt der vom Arzt geäußerte Verdacht auf eine Nierenbeckenentzündung fern.

Eingeklemmter Leistenbruch falsch diagnostiziert

Das Nichterkennen eines tatsächlich vorliegenden, eingeklemmten Leistenbruchs ist grob fehlerhaft, sodass der Arzt zu beweisen hat, dass dieser fundamentale Diagnoseirrtum und das nachfolgende Unterbleiben der sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus nicht für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod des Patienten ursächlich geworden ist.

Fehlerhafte Diagnose eines Uterus myomatosus (Myom in der Gebärmutter)

Die fehlerhafte Diagnose eines Uterus myomatosus (Myom in der Gebärmutter) mit der Folge der – objektiv nicht indizierten – Entfernung der Gebärmutter ist grob fehlerhaft, wenn einer solchen Diagnose durch eine vorangegangene Laparoskopie, bei der kein Myom beschrieben wird, der Boden entzogen worden ist.

Falsche Bewertung eines CTs oder eines MRTs

Die Bewertung eines CTs oder eines MRTs, aus dem sich bei gründlicher Überprüfung ein bösartiger Befund hätte feststellen lassen, als “harmlos, ohne Nachweis von Knochendestruktionen“ zu bewerten, ist grundsätzlich fehlerhaft.

Bei Verdachtsdiagnose auf ein Mamakarzinom die Durchführung einer Probeexzision (Biopsie) unterlassen

Wird nach einer Verdachtsdiagnose auf ein Mamakarzinom die Durchführung einer Probeexzision (Biopsie) unterlassen, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Gleiches gilt, wenn bei der Verdachtsdiagnose “Mammakarzinom“ bzw. „Mastopathie“ (grobknotige Veränderungen des Brustgewebes) zwar eine Probeexzision wegen „Gruppenkalk“ durchgeführt wird, die Identität (ob bös – oder gutartig) des entnommenen Gewebes jedoch nicht gesichert wird, d. h. nicht pathologisch untersucht wird.

Unterlassene Untersuchungen bei Krebsverdacht

Beschreibt ein Patient Symptome, die sowohl für ein Hämorrhoidenleiden als auch für eine Krebserkrankung (hier: Darmkrebs oder Rektum-Tumor) typisch sind, so hat der Internist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder durchzuführen, um die potentiell bösartige Erkrankung auszuschließen.

Unterlässt der Internist die Durchführung einer medizinisch gebotenen Rektoskopie ist dies ein Behandlungsfehler, der zur Haftung des Arztes auf Schmerzensgeld und Zahlung von Schadensersatz führt.

Fehlerhafte Aufklärung des Patienten. Davon hören wir als Anwalt für Patientenrecht immer wieder

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn nach zunächst gestellter Diagnose „Gastroenteritis“ eine Blinddarmentzündung (Appendizitis) nicht auszuschließen ist und der Arzt dem Patienten nicht den zwingenden Hinweis erteilt, dass er sich spätestens innerhalb von 24 Stunden in der Notfallaufnahme vorzustellen hat, für den Fall, dass sich das Beschwerdebild verschlechtert.

Die Nichtdurchführung eines anzuratenden EKGs

Die Nichtdurchführung eines EKGs, Enzymuntersuchungen und die Erhebung von weiteren Laborwerten bei dem Vorliegen von eindeutigen Leidsymptomen für einen Herzinfarkt (mehr als 15 – 20 Minuten anhaltender thorakaler drückender Schmerz hinter dem Brustbein, oft mit Ausstrahlung in den Hals und in den linken Arm unabhängig von Atmung oder Lage und Bewegung der Arme und des Körpers) ist fehlerhaft.

Patienten nicht in eine Klinik zur differenzialdiagnostischen Abklärung überwiesen haben

Denn bei schwerwiegenden Risiken, wie bei einem differenzialdiagnostisch möglichen, jedenfalls nicht auszuschließenden Herzinfarkt, muss der behandelnde Arzt auch subjektiv für unwahrscheinlich gehaltene Gefährdungsmomente ausschließen und den Patienten in eine Klinik zur differenzialdiagnostischen Abklärung überweisen. Er darf sich nicht auf seine zunächst getroffene Erstdiagnose „grippaler Infekt“ verlassen.

Bei all diesen ärztlichen Behandlungsfehlern sollten Sie dringend einen Anwalt Behandlungsfehler einschalten, der ein Fachanwalt für Medizinrecht sein sollte.

Sie brauchen die Hilfe eines Anwalt für Patientenrecht? Sie sind ein Opfer von ärztlicher Behandlungsfehler?

Wir können Ihnen helfen bei Schmerzensgeld und Schadensersatz für geschädigte Patienten aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler, wie fehlerhaft durchgeführten Operationen (bei Hüftendoprothesen, Knieendoprothesen, Schulter-OP, Darm-OP, Magen-OP, Karzinom,….), fehlerhaften Therapien oder fehlerhaften Diagnosen und einer fehlerhaften Aufklärung.

Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler (Therapiefehler) vor, bei dem ein Anwalt für Patientenrecht helfen kann?

Von einem Therapiefehler spricht man, wenn die gewählte ärztliche Diagnostik- oder Therapiemethode schon in ihrer Wahl fehlerhaft ist oder in denen getroffene Behandlungsmaßnahmen oder deren Unterlassung gegen anerkannte und gesicherte medizinische Standards verstoßen.

Bei der Wahl der Therapie oder der Diagnostik besitzt der Arzt ein weites Beurteilungsermessen. Allerdings muss die gewählte Therapie dem Stand der aktuell zur Behandlung geltenden naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und fachärztlichen Erfahrungen entsprechen.

Unterschreitet er diesen „fachärztlichen Standard“ ist dies behandlungsfehlerhaft und führt zur Haftung des Arztes für die dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden des Patienten. Den Arzt verklagen Behandlungsfehler führt hier zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Wir als Patientenrecht Anwalt für Arzthaftungsrecht vertreten Sie vor Gericht und erstreiten Ihr Recht.

Diese Beispiele anerkannter Therapiefehler rechtfertigen Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler. Ein Anwalt Behandlungsfehler sorgt für die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz!

Beispielsfälle für von der Rechtsprechung anerkannte Therapiefehler, die zur Haftung des Arztes und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz führten, sind:

Ein zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild gesund zur Welt gekommenes, aber durch den Ablauf der Geburt, etwa wegen eines erhöhten Infektionsrisikos bei Kaiserschnitt erkennbar gefährdetes Kind, darf nicht für einen Zeitraum von 1 Stunde ohne ärztliche Betreuung bleiben.

Die unterlassene Hinzuziehung eines kompetenten Arztes nach Hinweisen auf die gestörte Atmung eines Neugeborenen und/oder der verspätete Transport des Kindes in die Kinderklinik ohne ärztliche Betreuung und Beatmung sind sogar grob fehlerhaft. Erleidet das Neugeborene aufgrund dieser mangelnden
Überwachung einen Gesundheitsschaden (Hirnschaden durch mangelnde Sauerstoffversorgung) haftet der Klinikträger.

Er hat ein angemessenes Schmerzensgeld für die lebenslängliche Beeinträchtigung des Neugeborenen sowie Schadenersatz für den entstandenen Gesundheitsschaden zu zahlen.

Eine unzureichende Überwachung des Geburtsfortschritts führt in der Praxis oft zur Arzthaftung. So ist eine extreme – über 1 Stunde andauernde – Überbeatmung eines asphyktischen Neugeborenen, die zu einer hypoxisch– ischämischen Enzephalopathie (Hirnschädigung, die als Folge eines massiven Sauerstoffmangel im Gehirn entsteht) sorgfaltswidrig und stellt einen groben Behandlungsfehler dar.

Ein grobes ärztliches Fehlverhalten liegt auch dann vor, wenn das Pflegepersonal eines Krankenhauses bei einer mehreren Stunden nach der Geburt eingetretenen bläuliche Verfärbungen von Gesicht und Händen eines Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht und es durch die verzögerte Untersuchung und Einleitung einer geeigneten Therapie zu massiven Hirnschädigung kommt.

Eine Vielzahl der gerichtlichen Fälle befasst sich mit dem Geburtsschaden verursacht durch den Arzt oder die Hebamme bei dem Geburtsvorgang. Dieser tritt häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unterlassenen bzw. verspäteten Einleitung eines Kaiserschnittes (sectio) auf.

So stellt es einen „groben Behandlungsfehler“ dar, wenn der geburtsleitende Arzt auf ein pathologisches – CTG (Kardiotokografie), mittels dessen der Herzschlag des ungeborenen Kindes untersucht wird, nicht reagiert. Lässt das CTG eine das Kind gefährdende Sauerstoffmangel-Situation erkennen, muss die Geburt sofort eingeleitet werden.

Weisen Veränderungen im EKG sowie die vom Patienten geschilderte Beschwerdesymptomatik (enormer Druck in der Brust, „kann kaum eine Treppe hochsteigen“) auf die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Herzinfarkt hin, so stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, wenn es der Arzt (Internist oder Facharzt für Allgemeinmedizin) unterlässt, den Patienten unverzüglich zu einer Herzkatheteruntersuchung in eine Klinik einzuweisen.

Ein Nachsorgefehler liegt vor, wenn der Arzt den Erfolg seiner Behandlung nicht absichert. Der Arzt muss also konkret darauf hinweisen, wie ein bestimmtes, verordnetes Medikament einzunehmen ist und welche Nebenwirkungen es haben kann.

Nach einer durchgeführten Operation muss dem Patienten mitgeteilt werden, welche Maßnahmen er zu beachten hat und wie er sich zur Sicherung des Behandlungserfolges zu verhalten hat.

Wann liegt ein haftungsrechtlich relevanter ärztlicher Aufklärungsfehler vor?

Der Arzt haftet auch für einen Aufklärungsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht über die mit einem bestimmten Eingriff verbundenen spezifischen Risiken im Großen und Ganzen oder über Behandlungsalternativen aufgeklärt hat.

Dabei genügt in keinem Falle das Ausfüllen eines üblichen Aufklärungsformulars, z.B. vor einer Operation. Die Aufklärung muss im Arzt–Patienten-Gespräch erfolgen. Der Patient muss die Möglichkeit der Nachfrage haben.

Nur ein „aufgeklärter“ Patient kann wirksam in den von dem Arzt vorgeschlagenen Eingriff einwilligen. Denn Sie allein entscheiden, was mit Ihnen passiert.

Damit Sie dies verantwortlich tun können, ist es erforderlich, dass Sie umfassend aufgeklärt werden. Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung ausführlich aufklären und beraten, und zwar vor, während und nach der Behandlung. Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll.

Ihr Anwalt Behandlungsfehler macht Ihre Ansprüche geltend

Denn jeder ärztliche Eingriff erfüllt nach dem Strafgesetzbuch den Tatbestand einer Körperverletzung. Danach würde der behandelnde Arzt sich beständig strafbar machen. Jedoch entfällt diese Strafbarkeit, wenn der Patient mit der Behandlung einverstanden ist, d. h. wirksam einwilligt.

Für diese wirksame Einwilligung ist es aber zwingend notwendig, dass der Patient vollumfänglich über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt wurde. Denn nur der informierte Patient kann wirksam einwilligen. Jeder Patient hat das Recht selbst zu bestimmen, ob und wie er sich behandeln lassen möchte. Man spricht vom Selbstbestimmungsrecht des informierten Patienten.

Wer muss aufklären und wer aufgeklärt werden?

Die Aufklärung des Patienten ist allein Aufgabe des Arztes.

In keinem Falle kann der Arzt diese Aufklärung auf sein Personal delegieren. Aufgeklärt werden muss in der Regel der Patient. Dieser muss jedoch in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigen medizinischen Maßnahme erfassen zu können.

Der Patient muss also einsichtsfähig und einwilligungsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient versteht, was der Arzt ihm sagt und dass er daraufhin persönlich für sich selbst entscheiden kann. Für nicht einwilligungsfähige Menschen muss ein Dritter entscheiden. Das dürfen aber nur bestimmte Personen.

Beispiele hierfür:

Minderjährige Kinder können grundsätzlich nicht selbst einwilligen. Für Kinder bis 13 Jahre entscheiden die Eltern. Bei Jugendlichen gibt es keine starren Regeln. Ein Jugendlicher kann ab 14 Jahren einwilligungsfähig sein.

Der Arzt muss beurteilen, ob er weit genug entwickelt ist, um allein für sich zu entscheiden. Vor einem Eingriff bei einem Jugendlichen verlangen die Ärzte meistens, dass auch die Eltern einwilligen.

Patienten ab 18 Jahren, die die Aufklärung nicht verstehen, weil sie auf ihre ganz eigene Weise denken und fühlen. Gemeint sind Menschen, die geistig oder seelisch krank oder „behindert“ sind. Für sie entscheidet ein vom Gericht eingesetzter Betreuer oder eine Person, dem eine sogenannte Vorsorge- oder Betreuervollmacht vor der Erkrankung erteilt wurde.

Patienten ab 18 Jahren, die nicht mehr selbst entscheiden können aufgrund ihrer Erkrankung oder weil sie bewusstlos sind. Im dringenden Notfall, wenn Eltern, Betreuer oder Bevollmächtigte des nicht einwilligungsfähigen Patienten nicht zu erreichen sind, entscheiden die Ärzte selbst.

Sie dürfen aber nur so entscheiden, wie es der Patient vermutlich selbst will. Müssen also den „mutmaßlichen“ Patientenwillen ermitteln.

Der Zeitpunkt und die Form der ärztlichen Aufklärung

Der Arzt muss den Patienten vor jeder diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahme aufklären, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten grundsätzlich Vorrang vor der ärztlichen Hilfeleistungspflicht hat und deshalb jeder Patient vor jeder ärztlichen Maßnahme einwilligen muss.

Dem Patienten muss also genug Zeit bleiben, um in Ruhe überlegen zu können, um sich persönlich entscheiden zu können. Deshalb muss der Arzt rechtzeitig aufklären. Je schwerer eine Operation oder Behandlung ist desto früher, bei Operationen jedoch mindestens einen Tag vorher.

Soweit jedoch sofortiges ärztliches Handeln erforderlich ist, um Schaden vom Patienten abzuwenden, kann im Notfall auf eine solche Aufklärung verzichtet werden. Der Arzt muss dem Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären.

In keinem Falle ist es ausreichend, dass der übliche Aufklärungsbogen vergeben und vom Patienten unterschrieben wird. Dies entbindet den Arzt nicht von der Durchführung eines Aufklärungsgespräches, in dem der Patient auch die Möglichkeit hat Fragen zu stellen.

Inhalt und Umfang der Aufklärung:

Der Arzt hat seinen Patienten aufzuklären über die Diagnose, den Verlauf, über Risiken und über andere alternative Behandlungsmöglichkeiten. Auch die Diagnose einer schweren Erkrankung ist grundsätzlich vom Arzt mitzuteilen, auch wenn er weiß, dass dies seinen Patienten beängstigen wird.

Denn der Patient hat ein Recht darauf zu erfahren, wie seine Erkrankung weiter verlaufen wird. Die Aufklärung über den Verlauf bedeutet, dass dem Patienten deutlich gemacht wird, wie seine Erkrankung wahrscheinlich weiter mit Behandlung und ohne Behandlung weiter verläuft. Der Arzt muss seinem Patienten alles sagen, was bei der Behandlung typischerweise an Folgen auftreten kann, egal, ob sich das Risiko ganz selten oder häufig verwirklicht. Selbst über schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen ist aufzuklären.

Der Verweis auf die Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers ist nicht ausreichend. Auch muss der Arzt darüber beraten, wenn andere, alternative Behandlungen in Frage kommen. Er muss seinem Patienten andere Methoden nennen, die für die Behandlung auch geeignet, üblich und anerkannt sind, die aber andere Risiken und Erfolgschancen als die vorgeschlagene Behandlung haben.

Rechtsfolgen fehlerhafter Aufklärungen:

Klärt der Arzt den Patienten nicht, falsch oder unzureichend auf, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in den Körpereingriff, sodass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt ist. Darüber hinaus stellt die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar, welcher regelmäßig zwischen Arzt und Patient besteht.

Hier unbedingt einen Anwalt für Patientenrecht einschalten

Kann der Arzt nicht beweisen, dass der Patient sich auch bei zutreffender Aufklärung zu dem Eingriff entschieden hätte, muss das Krankenhaus oder der jeweilige Arzt Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten.

Wann liegt ein Organisationsfehler vor / Definition?

Darüber hinaus haftet z. B. ein Krankenhaus auch für einen sogenannten Organisationsfehler. Dies bedeutet, dass der verantwortliche Krankenhausträger die ärztliche Leitung und die Pflegedienstleistungen so organisiert haben muss, dass der Patient hierdurch keinen Schaden erleiden kann.

So hat der Krankenhausträger z. B. dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter die Regeln für Sauberkeit und Hygiene einhalten, dass ein einsatzfähiges Operationsteam vorgehalten wird und dass frisch operierte Patienten durch qualifiziertes Pflegepersonal postoperativ überwacht werden.

Wie kann ein Patientenrecht Anwalt einen Behandlungsfehler nachweisen und Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche durchsetzen?

Besitzt der Patient eine Rechtsschutzversicherung, ist eine Beratung, die außergerichtliche Vertretung und auch eine spätere Prozessvertretung in einem Arzthaftungsprozess bei einem Rechtsanwalt in fast allen Fällen abgedeckt.

Wir kümmern uns für Sie um die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Zudem besteht die Möglichkeit, über die jeweilige Krankenkasse Rat einzuholen und diese aufzufordern, über deren Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein fachärztliches Gutachten zur Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, einzuholen. Auch kann bei der jeweiligen Landesärztekammer ein sogenanntes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Kann man einen Behandlungsfehler nachweisen und dass dem Patienten dadurch ein Schaden entstanden ist, kann gegen den handelnden Arzt bzw. Krankenhausträger Schadensersatz und Schmerzensgeld, zunächst außer- gerichtlich und soweit keine Einigung erzielt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.

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