Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 28.02.2019 (Az.: 9 U 129/15) festgestellt, dass einem Arzt aufgrund einer nicht durchgeführten Darmspiegelung ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, wenn er trotz heftiger Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und einer Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung durchzuführen.
Bei dem Patienten wurde später Darmkrebs entdeckt, die Unterlassung wurde hier als grober Befunderhebungsmangel bewertet.
OLG Braunschweig – Az. 9 U 129/15 Urteil vom 28.02.2019 –
Gabriele Mayer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht