Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr
Die Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO spielt als Grund für eine Untersuchungshaft in der Praxis eine herausragende Rolle. Viele Gerichte neigen leider schematisch dazu, von der Straferwartungshöhe auf eine Fluchtgefahr zu schließen. Eine solche schematische Betrachtung reicht als Begründung für einen Haftbefehl jedoch nicht aus. Es müssen bei der Prüfung auch alle weiteren Umstände, wie etwa familiäre und sonstige Bindungen einbezogen werden, die einem Fluchtreiz entgegenstehen können (vgl. KG, Beschluss vom 03.11.2011 – 4 Ws 96/11).